Beschluss vom 03.11.2011 -
BVerwG 9 B 82.11ECLI:DE:BVerwG:2011:031111B9B82.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.11.2011 - 9 B 82.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:031111B9B82.11.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 82.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 9 B 82.11 - wird verworfen.
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. September 2011 - BVerwG 9 B 48.11 , BVerwG 9 VR 3.11 - wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge trägt der Kläger.
Gründe
1 Die Anträge können keinen Erfolg haben. Hierbei berücksichtigt der Senat das gesamte Vorbringen in sämtlichen bis zum Beschlussdatum eingegangenen Schriftsätzen in den insgesamt vier vom Kläger (zugleich als Prozessbevollmächtigter weiterer Kläger) parallel geführten Verfahren.
2 1. Die Sache ist spruchreif. Für eine vom Kläger begehrte Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO) bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs besteht kein Anlass. Die Anhörungsrüge missversteht ebenso wie schon die vorangegangene Beschwerde die Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zum Satzungsrecht der Beklagten.
3 2. Die mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2011 erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2011 über den Antrag des Klägers auf Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig. Bei dem vorbezeichneten Senatsbeschluss handelt es sich um eine Zwischenentscheidung i.S.v. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO, gegen die nach der genannten Vorschrift eine Anhörungsrüge nicht statthaft ist.
4 3. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. September 2011 - BVerwG 9 B 48.11 , BVerwG 9 VR 3.11 - ist unbegründet. Aus dem Rügevorbringen ergibt sich nicht, dass der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Senat hat vielmehr das gesamte Vorbringen des Klägers im vorangegangenen Beschwerde- und Eilverfahren in der gebotenen Weise beschieden, soweit es für die Entscheidung entscheidungserheblich war, und im Übrigen gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO von einer weiteren Begründung abgesehen. Die Anhörungsrüge erschöpft sich - unter Vernachlässigung grundlegender Voraussetzungen des Revisionszulassungsrechts - in einer Kritik an der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitfalls durch den Verwaltungsgerichtshof und an der Zurückweisung der gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde und der Verwerfung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Senat im Beschluss vom 6. September 2011. Dass der Kläger (weiterhin) in zahlreichen Punkten anderer Ansicht als der Verwaltungsgerichtshof und der Senat ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Der Kläger nimmt insbesondere nicht zur Kenntnis, dass der Verwaltungsgerichtshof die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids in Anwendung irrevisiblen bayerischen Landesrechts beurteilt hat, so dass weite Teile des Beschwerdevorbringens, namentlich etwa zu dem in der Anhörungsrüge erneut thematisierten Schrammbord, zu Kosten für das nach Ansicht des Klägers nicht zum Bauprogramm gehörende Sonnleitnergäßchen oder zur Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung, nicht der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
5 Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat im Beschluss vom 6. September 2011 sämtlich in der gebotenen Weise beschieden. Dass der Senat die Rügen aus den dort im Einzelnen genannten Gründen für nicht durchgreifend erachtet hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Die Anhörungsrüge nimmt u.a. weiterhin nicht zur Kenntnis, dass ein Verfahrensfehler (Gehörsverstoß) des Verwaltungsgerichtshofs selbst dann nicht vorliegt, wenn dessen Auffassung, das Sonnleitnergäßchen gehöre nicht zum Bauprogramm, fehlerhaft sein sollte und diesbezügliche Kosten zu Unrecht in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen sein sollten (vgl. Rn. 15 <a.E.> des Beschlusses vom 6. September 2011). Soweit der Kläger mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen § 86 Abs. 2 VwGO verstoßen, u.a. den Einwand erhebt, er (der Kläger) habe entgegen der Annahme des Senats (Rn. 11 des Beschlusses vom 6. September 2011) im Berufungsverfahren seine „Beweisanträge“ nicht zeitgleich mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt (Schriftsatz vom 20. Mai 2011), sondern erst danach (in einem Schriftsatz vom 24. Mai 2011), weist der Senat darauf hin, dass dies im Widerspruch zum eigenen Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren steht. Dort hat der Kläger als Prozessbevollmächtigter im Parallelverfahren BVerwG 9 B 51.11 als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 25. Juli 2011 u.a. ein Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 20. Mai 2011 vorgelegt, in dem er (als Prozessbevollmächtigter sämtlicher Kläger) in allen vier beim Verwaltungsgerichtshof parallel geführten Berufungsverfahren auf mündliche Verhandlung verzichtet und gleichzeitig seine „Beweisanträge“ aus dem Berufungsschriftsatz vom „04.04.2010“ (richtig: 4. Oktober 2010) wiederholt hat.
6 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebührenhöhe für die Anhörungsrüge unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.