Beschluss vom 03.11.2008 -
BVerwG 8 B 94.08ECLI:DE:BVerwG:2008:031108B8B94.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.11.2008 - 8 B 94.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:031108B8B94.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 94.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss
  2. des Senats vom 15. August 2008 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.