Beschluss vom 03.09.2012 -
BVerwG 5 B 60.12ECLI:DE:BVerwG:2012:030912B5B60.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.09.2012 - 5 B 60.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:030912B5B60.12.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 60.12
- OVG Berlin-Brandenburg - 16.07.2012 - AZ: OVG 10 N 38.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2012, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.