Beschluss vom 03.09.2012 -
BVerwG 5 B 60.12ECLI:DE:BVerwG:2012:030912B5B60.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.09.2012 - 5 B 60.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:030912B5B60.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 60.12

  • OVG Berlin-Brandenburg - 16.07.2012 - AZ: OVG 10 N 38.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2012, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.