Urteil vom 03.09.2003 -
BVerwG 1 D 4.03ECLI:DE:BVerwG:2003:030903U1D4.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 03.09.2003 - 1 D 4.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:030903U1D4.03.0]

Urteil

BVerwG 1 D 4.03

In dem Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. September 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H. M ü l l e r ,
Regierungshauptsekretär Matthias H o p f
und Postbetriebsassistent Ralf S c h r ö d e r
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtssekretär ...,
als Verteidiger,
und
Justizangestellte ... ,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Die Berufung des Postbetriebsassistenten
  2. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 3. Dezember 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

I


1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den ... Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
im Zeitraum zwischen Januar 1999 und dem 30. September 1999 aus den Geschäftsräumen des Telefonladens in ... ca. 50 Telefonendgeräte im Wert von mindestens 12 000 € zu eigenem Nutzen entwendet und an Kolleginnen, Kollegen und Bekannte verschenkt bzw. veräußert habe.
Im sachgleichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde gegen den Beamten wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 3. Dezember 2002 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag i.H.v. 75 von Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat den angeschuldigten Vorwurf als erwiesen angesehen und wie folgt gewürdigt:
Durch die wiederholten innerdienstlichen Diebstähle habe der Beamte vorsätzlich gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) verstoßen und hierdurch ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst erfordere. Als Pförtner habe dem Beamten eine besondere Obhutspflicht oblegen. Ein Beamter, der als Pförtner zur Bewachung eines Dienstgebäudes eingesetzt sei und während seines Dienstes unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten in diesem Gebäude Diebstähle begehe, mache sich grundsätzlich für den öffentlichen Dienst untragbar. Ein von der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund, der ausnahmsweise ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnte, liege nicht vor.
3. Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf eine mildere Maßnahme zu erkennen, hilfsweise, einen Unterhaltsbeitrag von 75 % des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von mehr als sechs Monaten zu bewilligen.
Das Rechtsmittel wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Schuldfähigkeit des Beamten sei bezüglich der Gerätebeschaffung punktuell zu bezweifeln. Dies beruhe auf seinem problematischen Verhältnis zu Frauen und seinen Schwierigkeiten, Kontakt zu Frauen herzustellen und aufrecht zu erhalten. Auch seine Abhängigkeit vom Elternhaus spiele eine Rolle. Er habe keine Zueignungsabsicht im strafrechtlichen Sinne gehabt. Aufgrund seiner pathologischen Beziehung habe er den Mitarbeiterinnen lediglich einen Gefallen tun wollen. Einen finanziellen Profit für sich selbst habe er nicht angestrebt. Zumindest hier sei von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB auszugehen.
Im Übrigen sei aufgrund der Gesamtumstände die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht angemessen. Zu seinen Gunsten hätte berücksichtigt werden müssen, dass er im Rahmen der Entdeckung der Tat bereits nahezu den gesamten Schaden wieder gutgemacht habe. Weil zu berücksichtigen sei, dass er aufgrund seines Verhältnisses zu Frauen nicht als voll schuldfähig anzusehen sei, spiele der später gezeigte Wille, den Schaden wieder gutzumachen, eine maßgebende Rolle. Dieser Wille komme auch dann zur Geltung, wenn ein Beamter zum Zeitpunkt der Entdeckung zwar objektiv nicht den gesamten Schaden wieder gutgemacht habe, hiervon im Wesentlichen aber irrtümlich ausgegangen sei. Auch hier sei daher eine mildere Maßnahme als die der Entfernung aus dem Dienst vertretbar. Dies diene im Wesentlichen auch seiner Resozialisierung.

II


Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte seine Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt in Frage gestellt hat. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
1. Der Senat geht aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel und nach Anhörung der Sachverständigen, der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M., von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beamte war zum Zeitpunkt der Diebstähle von Januar 1999 bis zum 30. September 1999 als Pförtner bei der Deutschen Telekom ... AG, beschäftigt. Mittels eines Generalschlüssels und einer Code-Karte hatte er Zugang zu den Geschäftsräumen des Telefonladens in M., die er gelegentlich auch dienstlich aufsuchen musste.
Nachdem der Beamte am 30. September 1999 durch eine Überwachungskamera und die Beobachtung zweier Zeugen eines Diebstahls aus dem Telefonladen überführt worden war, gab er zu, in den vorangegangenen sechs bis neun Monaten aus den Geschäftsräumen des Telefonladens Faxgeräte, schnurlose Telefone, Mobiltelefone und sonstige Telekommunikationsgeräte in unbekannter Menge, mindestens jedoch 17 schnurlose Telefone, 18 - 26 Mobiltelefone, zwei ISDN-Telefone, zwei Telefone mit Anrufbeantworter und drei Fax-Geräte entwendet zu haben. Der Wert der entwendeten Gegenstände beträgt mindestens 24 000 DM. Die Gegenstände verkaufte der Beamte überwiegend an Kolleginnen, die hierfür einen Betrag zwischen 50 und 300 DM zahlten. Auch an einen Außenstehenden, der durch eine Kollegin vermittelt worden war, verkaufte er ein Faxgerät. Das erhaltene Geld hat der Beamte in M. in Bars "verjubelt".
Der Beamte hat die Diebstähle rechtswidrig und schuldhaft begangen.
An der Zueignungsabsicht der entwendeten Geräte besteht entgegen der Auffassung des Beamten kein Zweifel. Er hat über die Geräte wie ein Eigentümer verfügt und sie überwiegend an Mitarbeiterinnen verkauft und in geringem Umfange auch verschenkt.
Auch an der Schuldfähigkeit des Beamten bestehen keine Zweifel. Die Sachverständige Dr. M. hat keines der Eingangskriterien des § 20 StGB im Sinne einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit für die begangene Straftat bejaht. Allenfalls könne berücksichtigt werden, dass der Beamte bedingt durch die bestehende Persönlichkeitsprägung versucht habe, durch die Straftaten eines seiner Lebensprobleme zu lösen. Er habe seinen Pförtnerposten u.a. auch dazu genutzt, um in seiner unbeholfenen Art Kontakte zu Frauen zu knüpfen. Aufgrund seiner geringen sozialen Kompetenz sei sein Angebot, verschiedenen weiblichen Mitarbeiterinnen Telekommunikationsgeräte kostenlos oder günstig zu beschaffen, ein Versuch gewesen, sein Bedürfnis nach Nähe und Beziehung zu befriedigen und diesen Wunsch zu realisieren. Dies habe ihn aber gleichzeitig auch in einen größeren Konflikt dadurch gebracht, dass er sich ständig des Unrechts seines Tuns bewusst gewesen sei und Bestrafung und Konsequenz gefürchtet habe. Bei dem Beamten habe allenfalls eine mittelgradige Persönlichkeitsstörung vorgelegen, die per se keine wesentliche Einschränkung der Fähigkeit zum sozial sinnvollen, final ausgerichteten Handeln begründet habe und psychopathologisch gesehen in das Persönlichkeitsgefüge psychoäquivalent nicht eingegriffen habe. Damit lasse sich eine schwere seelische Abartigkeit, worunter aus psychiatrischer Sicht in der Regel süchtige Entwicklungen, sexuelle Triebanomalien, psychopathische Persönlichkeiten oder neurotische Persönlichkeitsentwicklungen bzw. schwere neurotische Störungen verstanden würden, nicht in der Art nachweisen, dass dieses Eingangskriterium vorliege.
Der Senat folgt den Ausführungen der Sachverständigen, die diese bei ihrer vom Senat nachgeholten Anhörung nochmals nachvollziehbar erläutert und begründet hat. Danach lässt sich aus dem bei dem Beamten bestehenden Konflikt zwischen Bindungsangst und Bindungssehnsucht allenfalls eine mittelschwere Persönlichkeitsstörung ableiten. Selbst wenn eine schwere seelische Abartigkeit zu bejahen gewesen wäre, hat der Beamte die erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehabt, da er kein hilfloses Opfer eigenen Tuns gewesen ist. Er hat trotz ständiger Gewissensbisse über einen längeren Zeitraum planvoll gehandelt, indem er, wie er vor dem Senat eingeräumt hat, mit Hilfe der erzielten Erlöse etwa alle zwei bis drei Wochen, insgesamt etwa 10 bis 12 mal Bars aufgesucht hat, um dort Kontakt mit Bardamen aufnehmen zu können, wobei ihn jeder Besuch rund 300 DM gekostet hat.
2. Das Fehlverhalten des Beamten wiegt so schwer, dass seine Entfernung aus dem Dienst auszusprechen war. Allerdings handelt es sich entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht um ein innerdienstliches, sondern um ein außerdienstliches Dienstvergehen. Der Beamte war zum Zeitpunkt der Tatbegehung beurlaubter Beamter. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begeht sowohl ein in-sich-beurlaubter Beamter als auch ein ohne Bezüge beurlaubter Beamter, der bei einer Tochtergesellschaft tätig ist, ein außerdienstliches Dienstvergehen (vgl. Urteil vom 5. Juni 2003 - BVerwG 1 D 35.02 -, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 1 DB 10.02 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33, Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 1 D 4.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 32 = NVwZ 2002, 1519 = ZBR 2002, 398, Urteil vom 7. Juni 2000 - BVerwG 1 D 4.99 - BVerwGE 111, 231 = NVwZ 2001, 810 = ZBR 2000, 387). Nach dieser Rechtsprechung hat die Beurlaubung eines Beamten vor allem zur Folge, dass dieser für den betreffenden Zeitraum von der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht befreit ist. Demgegenüber bleibt das Treueverhältnis uneingeschränkt bestehen. Der Beamte bleibt beamtenrechtlich pflichtgebunden, soweit sich aus der Natur und der Art des Urlaubs nichts anderes ergibt. Vor allem bleiben seine sich aus § 54 Satz 3 BBG ergebenden Pflichten bestehen.
Auch nach den neueren Grundsätzen des Senats zum außerdienstlichen Dienstvergehen (vgl. hierzu Urteil vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 = NJW 2001, 3565) unterliegt es keinem Zweifel, dass die Entwendung von Geräten aus einem Telefonladen der Deutschen Telekom im Gesamtwert von weit über 10 000 € durch einen Pförtner im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG i.V.m. § 54 Satz 3 BBG). Dies ist hier der Fall, weil der Beamte als Pförtner eine besondere Vertrauensstellung mit Obhutspflichten innegehabt hat. Das formal außerdienstliche Dienstvergehen unterscheidet sich gerade hier, wo der Beamte als Pförtner auf das Vermögen der Deutschen Telekom zugegriffen hat, in der disziplinaren Bewertung im Wesentlichen nicht von einem innerdienstlichen Dienstvergehen vergleichbaren Umfangs. Derartige Dienstvergehen führen in aller Regel zur Entfernung aus dem Dienst. So wurde ein Pförtner, der in einer Vielzahl von Einzelfällen insbesondere Getränke und Süßigkeiten aus einer Cafeteria entwendete, die nur aus dienstlichem Anlass betreten werden durfte, aus dem Dienst entfernt (Urteil vom 12. Juli 1995 - BVerwG 1 D 58.94 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 4 = NVwZ-RR 1996, 453). Gleiches gilt für Diebstähle eines Hausmeisters aus der Kantine eines Dienstgebäudes im Wert von 1 200 DM (Urteil vom 10. Februar 1999 - BVerwG 1 D 66.97 -). Ebenso wurde ein technischer Fernmeldebeamter, der Telefonapparate im Wert von über 8 300 DM entwendete, aus dem Dienst entfernt (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 18.99 -). Schließlich wurde eine Beamtin, die Gegenstände der Dienstausstattung und Büromaterial bei bestehender besonderer Obhutspflicht entwendete, mit der Maßnahme der Dienstentfernung belegt (Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 1 D 11.01 -).
Der vorliegende Fall liegt vom Umfang und Wert der entwendeten Geräte über den Pflichtverletzungen in den genannten Urteilen. Es ist auch entgegen den Beteuerungen des Beamten nicht so, dass es ihm auf Gewinnerzielung nicht auch angekommen wäre. Er hat das Geld durch teure Besuche in Bars ausgegeben. Auch wenn das Motiv des Beamten, etwas dazuverdienen zu wollen, nicht im Vordergrund gestanden haben mag und er mit Hilfe der Straftaten seine verkrampfte Beziehung zum weiblichen Geschlecht lösen wollte, kann auch dies nicht zu einem Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme führen. In einem vom Motiv her vergleichbaren Fall hat der Senat zwar von einer Dienstentfernung abgesehen (vgl. Urteil vom 22. September 1993 - BVerwG 1 D 47.92 - DokBerB 1994, 63). Hier hat der Senat einen erheblichen Mangel an Selbstwertgefühl verbunden mit Kontaktschwierigkeiten und missglückten Beziehungen anerkannt. In jenem Verfahren hatte der betroffene Beamte versucht, durch Geschenke an Kollegen und Bekannte Zuneigung und Achtung zu gewinnen, um sich so aus seiner Isolierung zu befreien. Dieser Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden jedoch dadurch, dass jener Beamte lediglich Gegenstände von unbedeutendem Wert wie Scheren, Heftklammern, Bleistiftspitzer, Locher, Kugelschreiber, Taschenleuchten, Seife und ähnliches entwendet und ausschließlich verschenkt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beamte in einer Vielzahl von Fällen wertvolle Geräte entwendet und sich schließlich hierfür auch Geld geben lassen, und zwar mindestens in Höhe der von ihm bei den Barbesuchen getätigten Ausgaben. Darin wird ein nicht unerheblicher Eigennutz erkennbar.
Andere Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen ersichtlich nicht vor. Dies gilt insbesondere für den Milderungsgrund der Schadenswiedergutmachung vor Entdeckung der Tat. Der Beamte hat den angerichteten Schaden erst nach der Tatentdeckung wieder gutgemacht. Die Entscheidung des Senats vom 28. Mai 1997 - BVerwG 1 D 74.96 - (Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 12 = NVwZ-RR 1998, 506 = DÖD 1998, 69), wonach der Milderungsgrund auch dann Anwendung findet, wenn keine vollständige Wiedergutmachung eingetreten ist, der Beamte hiervon aber aus nachvollziehbaren Gründen irrtümlich ausgegangen ist, und auf die sich der Verteidiger offensichtlich, wenn auch unausgesprochen beruft, ist hier nicht einschlägig, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beamte irrtümlich von einer vollständigen Wiedergutmachung des Schadens ausgegangen ist.
Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ist schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung möglich. Wiegt das Dienstvergehen so schwer, dass damit das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört ist, kann nicht aus dem Gesichtspunkt der Resozialisierung das Dienstverhältnis fortgesetzt werden (stRspr, vgl. Urteil vom 21. Januar 1997 - BVerwG 1 D 26.96 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 10).
3. Mit dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Eine längere Laufzeit als die von sechs Monaten kam nicht in Betracht. Bei erstmaliger Gewährung eines Unterhaltsbeitrags begrenzt der Senat die Laufzeit der Bewilligung regelmäßig auf sechs Monate, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass in diesem Zeitraum bei einem gesunden Beamten die Möglichkeit besteht, eine neue Erwerbsarbeit zu finden (vgl. Urteil vom 18. Februar 2003 - BVerwG 1 D 13.02 -). Weist der Beamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraumes nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Erwerbstätigkeit bemüht hat, so kann ihm auf seinen Antrag gemäß § 110 Abs. 2 BDO bei Fortbestehen der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden. Auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes richtet sich die Neubewilligung nach altem Recht, wenn - wie hier - die Erstbewilligung auf § 77 BDO beruht (Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - DÖD 2002, 97 = ZBR 2002, 436 = DokBerB 2002, 95). Der Beamte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er einen etwaigen Antrag auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach Auflösung des Bundesdisziplinargerichts zum 31. Dezember 2003 bei dem dann zuständigen Verwaltungsgericht einreichen muss. Dies ist das für ihn zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe (vgl. § 40 f. Landesdisziplinarordnung Baden-Württemberg vom 25. April 1991 - GBl S. 227 i.V.m. § 1 Abs. 2 AGVwGO und § 9 Abs. 1 LVG -, Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., Rn. 13 zu § 45).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.