Beschluss vom 03.09.2002 -
BVerwG 3 B 127.02ECLI:DE:BVerwG:2002:030902B3B127.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.09.2002 - 3 B 127.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:030902B3B127.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 127.02

  • VG Weimar - 30.01.2002 - AZ: VG 6 K 1773/01.We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 bis 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen zu 1 bis 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bleibt erfolglos.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Dies setzt die Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage voraus. Hieran fehlt es - unbeschadet der Frage, ob die Beigeladenen zu 1 bis 3 überhaupt beschwerdeberechtigt, also durch das angefochtene Urteil beschwert sind, was voraussetzt, dass sie hierdurch präjudiziell und unmittelbar in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289 m.w.N.) - im vorliegenden Fall.
Sinngemäß möchte die Beschwerde geklärt wissen, ob durch den Verkauf aller Vermögensgegenstände einer LPG i.L. im Jahre 1993 auch das dieser zustehende Gebäudeeigentum gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 1 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b EGBGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Käufer übergegangen sei, ohne dass es hierzu einer Grundbucheintragung bedurfte. Einer Klärung dieser Frage in einem Revisionsverfahren bedarf es nicht, weil die sich des Erwerbs des Gebäudeeigentums berühmende GbR jedenfalls wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Rechtsstreits als "Rechtsnachfolger" im Sinne von Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB eindeutig auszuschließen ist.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, kann hier von einer die Rechtsnachfolge im Sinne der vorgenannten Bestimmungen u.U. begründenden Umwandlung der LPG i.L. in eine GbR durch den notariellen Kaufvertrag vom 30. Oktober 1993 keine Rede sein. Vielmehr heißt es in der Vorbemerkung ausdrücklich, dass die GbR nicht die Rechtsnachfolge der LPG i.L. antritt. Anderenfalls - so das Verwaltungsgericht - wäre auch eine Vielzahl der vertraglichen Regelungen unerklärlich, z.B. die Altlastenfreistellung. Inwiefern es zu einer Rechtsnachfolge gegen den Willen der Beteiligten gekommen sein könnte, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Eine Rechtsnachfolge kraft Gesetzes hätte die Einhaltung der Umwandlungsvoraussetzungen der §§ 23 ff. Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) erfordert, an der es hier aber gerade mangelt. Der Verkauf aller Vermögensgegenstände einer Rechtspersönlichkeit stellt für sich genommen noch keine (Gesamt-)Rechtsnachfolge dar. Von einer solchen kann im gesellschaftsrechtlichen Sinn nur gesprochen werden, wenn der Rechtsvorgänger im Rechtsnachfolger aufgeht, also aufhört zu existieren. Dies trifft auf die LPG i.L. - die Beigeladene zu 4 - offensichtlich nicht zu. Durch die vertragliche Freizeichnung von den Altlasten wird augenfällig, dass die Erwerber keinesfalls sämtliche bisher der LPG i.L. obliegenden Pflichten und Belastungen - wie es für eine Rechtsnachfolge eigentümlich wäre - übernehmen wollte, sondern hierbei selektiv vorging.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 2 EGBGB i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.