Beschluss vom 03.08.2009 -
BVerwG 9 B 30.09ECLI:DE:BVerwG:2009:030809B9B30.09.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.08.2009 - 9 B 30.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:030809B9B30.09.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 30.09
- Bayerischer VGH München - 20.11.2008 - AZ: VGH 13 A 07.2096
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Kläger wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung der Kläger zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Denn auch mit der Gegenvorstellung wiederholen die Kläger lediglich ihre bisherige Rechtsauffassung zum Vertretungszwang, ohne neue Aspekte vorzutragen. Den Gründen, die der Senat im Beschluss vom 14. Mai 2009 dargelegt hat, ist nichts hinzuzufügen.