Beschluss vom 03.08.2005 -
BVerwG 4 BN 35.05ECLI:DE:BVerwG:2005:030805B4BN35.05.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 35.05

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 20.01.2005 - AZ: OVG 1 KN 9/03

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 390 000 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungstatbestände des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht begründet. Das Normenkontrollurteil weicht nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - (BVerwGE 117, 287 = NVwZ 2003, 733) und vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN 5.01 - (NVwZ 2002, 1114) ab.
Die Beschwerde bezieht sich auf die Ausführungen in diesen Urteilen zu der Befugnis einer Gemeinde, in der Bauleitplanung für die Zulässigkeit emittierender Anlagen über die bloße Gefahrenabwehr nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hinaus auch Gesichtspunkte des vorsorgenden Immissionsschutzes (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) zu berücksichtigen, soweit dies städtebaulich begründet werden kann, also insbesondere abwägungsfehlerfrei erfolgt. Das Normenkontrollgericht hat seiner Entscheidung keinen davon abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt, auch nicht - wie die Beschwerde meint - sinngemäß.
Das Normenkontrollgericht hält den angegriffenen Bebauungsplan u.a. für unwirksam, weil er gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoße. Die Antragsgegnerin habe den Plan nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst, nämlich an die in dem maßgebenden Regionalplan enthaltene Zielausweisung eines ca. 30 ha großen Eignungsraums für die Windenergienutzung auf ihrem Gemeindegebiet. Der Bebauungsplan verfehle dieses Ziel deutlich, weil er nur auf einer Fläche von unter 3 ha die Errichtung von Windenergieanlagen zulasse. Die im Regionalplan angeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer flächenmäßigen Einschränkung des Eignungsraums seien hier nicht gegeben (Urteilsabdruck S. 10). Fragen des vorsorgenden Immissionsschutzes waren also für das Normenkontrollgericht - zu Recht - ohne Bedeutung, weil die Befugnis, mit Mitteln der Bauleitplanung Vorsorge im Sinne der erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu betreiben, ihre Grenze an entgegenstehenden raumordnerischen Zielvorgaben findet, sofern diese ihrerseits - was das Normenkontrollgericht bejaht hat - wirksam sind.
Auch soweit das Normenkontrollgericht eine Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F., § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) angenommen hat (Urteilsabdruck S. 17 f.), hat es sich mit dem Fragenkreis des bauleitplanerischen vorsorgenden Immissionsschutzes nicht befasst, sondern den Bebauungsplan für abwägungsfehlerhaft angesehen, weil er eine sogenannte Verhinderungsplanung darstelle.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, "ob es der Gemeinde verwehrt ist, die Eignungsräume der Raumordnung dann (verkleinernd) zu konkretisieren, wenn die Flächenfindung auf raumordnerischer Ebene den Aspekt des vorbeugenden Immissionsschutzes nicht berücksichtigt". Dieses Vorbringen führt schon deshalb nicht auf einen Zulassungsgrund, weil es einen Sachverhalt zugrunde legt, der im Normenkontrollurteil nicht festgestellt ist. Den Ausführungen des Normenkontrollgerichts zum Inhalt des maßgebenden Regionalplans lässt sich nicht entnehmen, dass der genannte Gesichtspunkt bei der Ausweisung des Eignungsraums keine Berücksichtigung gefunden hätte. Im Gegenteil lassen die umfangreichen Regelungen des Regionalplans über die Voraussetzungen, unter denen die kleinräumige Steuerung und flächenmäßige Einschränkung des Eignungsraums durch die Bauleitplanung zulässig sind, grundsätzlich auch Raum für immissionsschutzrechtliche Vorsorgeerwägungen. Ob solche Erwägungen eine Flächenreduzierung oder andere Einschränkungen ohne Verstoß gegen die raumordnerische Anpassungspflicht ermöglichen, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
3. Das Normenkontrollurteil kann schließlich nicht wegen des behaupteten Mangels unzureichender Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) zugelassen werden.
Die Beschwerde ist der Auffassung, die Flächengröße des im Regionalplan ausgewiesenen Eignungsraums betrage nicht, wie vom Normenkontrollgericht angenommen, ca. 30 ha, sondern lediglich knapp 20 ha. Dies sei vom Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen worden. Zum Nachweis dafür habe der Bürgermeister auf mitgebrachte Aktenunterlagen Bezug genommen, aus denen sich die wirkliche (geringere) Flächengröße ergebe. Eine Einsicht in diese Unterlagen habe der Berichterstatter als nicht erforderlich abgelehnt. Da das Urteil zur Begründung des Abwägungsfehlers nach § 1 Abs. 6 BauGB mehrfach auf das im Vergleich zum Regionalplan erhebliche Ausmaß der im Bebauungsplan vorgenommenen Flächenreduzierung - 30 ha zu nur noch 3 ha - abgehoben habe, habe das Normenkontrollgericht Beweis über die Flächengröße des Eignungsraums erheben müssen.
Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darzutun, weil es eine nicht entscheidungserhebliche und deshalb auch nicht aufklärungsbedürftige Tatsache betrifft. Selbst wenn man mit der Beschwerde davon ausgehen müsste, dass das Normenkontrollgericht das Vorliegen eines Abwägungsfehlers bei Zugrundelegen einer Flächengröße von nur ca. 20 ha möglicherweise anders beurteilt hätte, würde das angefochtene Urteil nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen. Denn das Urteil ist in selbständig tragender Weise auch darauf gestützt, dass der Bebauungsplan wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots nach § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam ist. Zu diesem Begründungsteil trägt die Beschwerde selbst nicht vor, dass die Frage, ob die Flächengröße 30 ha oder nur 20 ha beträgt, nach der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Normenkontrollgerichts entscheidungserheblich gewesen sein kann. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr behandelt das Normenkontrollurteil (Abdruck S. 10 - 17) in diesem Zusammenhang selbständig tragend die seiner Ansicht nach zu großzügigen und sachlich nicht gerechtfertigten Abstände zwischen den Standorten der Windenergieanlagen und den verschiedenen bebauten Bereichen sowie Fragen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion der Landschaft.
Überdies müsste die Zulassung der Revision an einem weiteren Gesichtspunkt scheitern. Die Sachaufklärungsrüge ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn u.a. die Maßnahme substantiiert bezeichnet wird, die das Tatsachengericht zur Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen hätte ergreifen müssen. Hierzu trägt die Beschwerde nichts vor. Sollte sie so zu verstehen sein, dass die vermisste Aufklärungsmaßnahme in der Beiziehung und Berücksichtigung der vom Bürgermeister der Antragsgegnerin in die mündliche Verhandlung mitgebrachten Akten zu sehen ist, würde das die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllen. Dem Beschwerdegericht ist es ohne nähere Darlegung dazu, um welche Unterlagen es sich handelt und weshalb diese Unterlagen geeignet sein können, die genaue Flächengröße zu erkennen, nicht möglich zu beurteilen, ob das Normenkontrollgericht zu einer Einsicht in diese Akten verpflichtet gewesen wäre. Auch der Hinweis der Beschwerde auf ein Schreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 9. Mai 1999 hilft diesem Darlegungsmangel nicht ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.