Beschluss vom 03.08.2004 -
BVerwG 5 B 61.04ECLI:DE:BVerwG:2004:030804B5B61.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.08.2004 - 5 B 61.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:030804B5B61.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 61.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 02.06.2004 - AZ: OVG 12 B 10824/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juni 2004 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die "Sofortige Beschwerde" der Antragstellerin ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 2004 zurückgewiesen wurde, nicht. In dem Beschluss vom 21. Mai 2004 hatte das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung auf Sozialhilfe zum Lebensunterhalt verworfen und die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Ist die Beschwerde, wie dargelegt, aus prozessrechtlichen Gründen unzulässig, kann es auf die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Juli 2004 eingereichten Unterlagen für die Entscheidungsfindung des Senats nicht mehr ankommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.