Beschluss vom 03.06.2005 -
BVerwG 1 B 127.04ECLI:DE:BVerwG:2005:030605B1B127.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.06.2005 - 1 B 127.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:030605B1B127.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 127.04

  • VGH Baden-Württemberg - 20.04.2004 - AZ: VGH A 9 S 929/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. April 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe "seine Entscheidung an die im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (vgl. jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) ständig zitierten Voraussetzungen geknüpft, wonach jeder Abgeschobene gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen entgegensehen würde". Es ergebe sich zunächst folgende klärungsbedürftige Rechtsfrage:
"Für die Gruppe von aus Malaria-Endemie-Gebieten stammenden Ausländern,
- die wie der Kläger seit über acht Jahren in der Bundesrepublik Deutschland leben und arbeiten,
- die Renten- und Versicherungsansprüche begründet haben,
- die aufgrund des langjährigen Aufenthalts neben dem Verlust der Semiimmunität gegen Malaria aufgrund der gerichtsbekannten tropenmedizinischen Feststellungen ... die gesundheitliche Anpassung an den Zielstaat verloren haben,
besteht eine über den o.g. Grundsatz hinausgehende staatliche Verantwortung aufgrund des Verlusts der gesundheitlichen Anpassung an das Abschiebegebiet und die schwerwiegenden Folgen, die sich nicht lediglich auf den Verlust der Semiimmunität beziehen."
Damit und mit ihren weiteren Ausführungen zeigt die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf. Indem sie auf eine "über den o.g. Grundsatz hinausgehende staatliche Verantwortung" abstellt, fehlt es bereits an einer hinreichend klaren rechtlichen Fragestellung. Im Übrigen macht die Beschwerde nicht ersichtlich, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Sie erschöpft sich vielmehr in der Kritik an der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, das die aufgeworfene Frage verneine, die aber richtigerweise zu bejahen sei. Mit ihren Angriffen gegen die rechtliche Würdigung des konkreten Falles verkennt die Beschwerde den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. Mit Angriffen gegen die rechtliche Würdigung kann nur die zugelassene Revision, nicht jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden. Darüber hinaus zeigt die Beschwerde die Erheblichkeit der aufgeworfenen Frage in einem Revisionsverfahren nicht auf. Sie macht nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht Feststellungen dazu getroffen hat, dass der Kläger seit über acht Jahren im Bundesgebiet arbeitet und über Renten- und Sozialversicherungsansprüche verfügt. Ausführungen zu der Frage, weshalb solche Ansprüche "offenkundig" bzw. "klar" sind, fehlen.
Die Beschwerde wirft weiterhin die Frage auf, ob langjährig hier lebende und arbeitende Ausländer der "Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen" (gemeint: im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) in dem Zielstaat angehören. Auch insoweit entspricht die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen. Sie führt insoweit aus, die aufgeworfene Frage sei zu verneinen; derartige ausländische Bürger gehörten der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland und derjenigen von Ausländern in Deutschland an. Damit wendet sie sich der Sache nach ebenfalls lediglich gegen die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung, ohne die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage aufzuzeigen. Darüber hinaus macht die Beschwerde die Erheblichkeit der aufgeworfenen Frage in einem Revisionsverfahren nicht ersichtlich. Sie befasst sich nämlich auch insoweit nicht damit, ob das Berufungsgericht Feststellungen zur Eigenschaft des Klägers als langjährig hier arbeitender Ausländer getroffen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.