Beschluss vom 03.06.2004 -
BVerwG 4 BN 25.04ECLI:DE:BVerwG:2004:030604B4BN25.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.06.2004 - 4 BN 25.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:030604B4BN25.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 25.04

  • Hessischer VGH - 24.11.2003 - AZ: VGH 3 N 1080/03

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a ,
Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 81 807 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung des Normenkontrollgerichts, der angegriffene Bebauungsplan sei fehlerhaft, weil er das Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB, Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, verletze. Die Beschwerde vertritt in diesem Zusammenhang den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die "Stadtentlastungsstraße" raumbedeutsam sei. Der Träger der Regionalplanung habe beschlossen, diese Straße wegen mangelnder Raumbedeutsamkeit gerade nicht in den Regionalen Raumordnungsplan Südhessen 1995 aufzunehmen. Hieran anknüpfend möchte die Beschwerde grundsätzlich geklärt wissen, "ob sich ein Gericht über die ausdrückliche Entscheidung der Regionalversammlung hinwegsetzen kann".
Diese Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil die Raumbedeutsamkeit der geplanten Straße nicht entscheidungserheblich ist. Der beschließende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - (BVerwGE 117, 351 <355>) ausgeführt, das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB gelte für a l l e Bauleitpläne unabhängig von ihrer Raumbedeutsamkeit und trage damit dem Umstand Rechnung, dass die Gemeinden aufgrund der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) das Recht besitzen, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Insoweit greife die gemeindliche Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB über die raumordnungsrechtliche Beachtungspflicht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG 1998) hinaus, die sich entsprechend der Zielsetzung des Raumordnungsrechts nur auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen erstrecke. Das Normenkontrollgericht hat seine Rechtsauffassung, der Bebauungsplan verletze § 1 Abs. 4 BauGB, in seinem Urteil vom 24. November 2003 auch nicht darauf gestützt, dass die geplante Straße raumbedeutsam sei.
Es ist ferner nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, sondern versteht sich von selbst, dass eine Gemeinde, die eine konkrete Straßenplanung mit dem Träger der Regionalplanung abgestimmt hat, verpflichtet ist, ihre Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Abs. 4 BauGB. Eine Gemeinde kann sich von der Bindung an diese Vorschrift nicht befreien, indem sie ein konkretes Straßenbauvorhaben - wie die Beschwerde formuliert - mit dem überörtlichen Plangeber "sorgfältig" abstimmt.
Soweit die Beschwerde schließlich Rechtsfragen zur Auslegung der Zielaussagen in einem Regionalplan aufwirft, zeigt sie keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf auf. Regionalpläne gehören dem irrevisiblen Landesrecht an (§ 173 VwGO, § 560 ZPO). Im Übrigen gehen die von der Beschwerde formulierten Rechtsfragen zur Auslegung des Regionalen Raumordnungsplans Südhessen 1995 von der unzutreffenden Vorstellung aus, das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB erstrecke sich nur auf raumbedeutsame Planungsvorhaben der Gemeinde.
2. Die Beschwerde greift ferner die Auffassung des Normenkontrollgerichts an, der Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, weil er hinsichtlich der Tierbestandsaufnahme den rechtlichen Anforderungen nicht genüge. Die in diesem Zusammenhang gerügte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu den Ausführungen des beschließenden Senats in seinem Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - (a.a.O. S. 363 f.) liegt nicht vor. Der Senat hat in diesem Urteil zwar ausgeführt, im Einzelfall könnten Rückschlüsse auf die Tierarten anhand der vorgefundenen Vegetationsstrukturen (und vorhandenen Literaturangaben) methodisch hinreichend sein. Es werde häufig nicht erforderlich sein, die von einem Vorhaben betroffenen Tier- und Pflanzenarten vollständig zu erfassen. Der Senat hat jedoch hinzugefügt, gebe es dagegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders seltener Arten, werde dem im Rahmen der Ermittlungen nachzugehen sein (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1997 - BVerwG 4 B 177.96 - NVwZ-RR 1997, 607). In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Normenkontrollgericht eingehend begründet, dass im Streitfall bereits vor dem Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin gewichtige Anhaltspunkte für das Erfordernis einer besonderen Aufnahme der Vogelwelt und vertiefte artenschutzbezogene Erhebungen bestanden hätten (UA S. 20 bis 22). Die Beschwerde ist zwar der Ansicht, dass es entgegen den Ausführungen des Normenkontrollgerichts gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vertiefte artenschutzbezogene Bestandsaufnahme der Tierwelt im Plangebiet gegeben habe. Damit greift sie die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung an. Eine derartige Entscheidungskritik ist nicht geeignet, eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzulegen. Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "wann Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer vertiefenden Untersuchung der vorfindlichen Tierarten führen", hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Antwort auf diese Frage hängt von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ab und ist einer verallgemeinerungsfähigen Klärung für eine Vielzahl von Fällen nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.