Beschluss vom 03.06.2004 -
BVerwG 2 B 62.03ECLI:DE:BVerwG:2004:030604B2B62.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 B 62.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:030604B2B62.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 62.03

  • OVG Berlin-Brandenburg - 26.08.2003 - AZ: OVG 4 B 9.01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 630 € (entspricht 79 465,64 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen der Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
Auf die Rechtsgrundsätzlichkeit der Fragen, ob
der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten gegeben sei, wenn ein Kirchenbeamter bei einer Anstellungskörperschaft beschäftigt ist, deren Rechtskreis sowohl vom Kirchenrecht als auch vom staatlichen Recht geprägt ist und er sich in Fragen des Dienstrechts auf die Anwendung staatlicher Rechtsnormen beruft,
und ob
der Rechtsweg wegen vermögensrechtlicher Ansprüche der Kirchenbeamten zu den staatlichen Verwaltungsgerichten erst gegeben ist, wenn diese zuvor - erfolglos - ein Verfahren vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten angestrengt haben,
kann die Beschwerde nicht gestützt werden, weil die Berufungsentscheidung aus mehreren selbständig tragenden Begründungen besteht. In einem solchen Fall kann die Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes Begründungsteils ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 B 31.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 und vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Das Berufungsurteil beurteilt die Klage zunächst insgesamt als unzulässig, weil die Streitsache nicht der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte unterliege. Davon abgesehen hält es die Klage auch aus anderen Gründen für teilweise unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sieht es kein Rechtsschutzbedürfnis. Den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag hält es jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des § 43 Abs. 2 VwGO für unzulässig. Im Übrigen sind die Anträge nach Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung in Höhe des für vergleichbare staatliche Beamte geltenden Besoldungsrechts habe.
Hinsichtlich all dieser Begründungsteile liegen keine begründeten Zulassungsrügen vor.
Die Frage, ob
es einer vorherigen außergerichtlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht bedürfe, wenn die dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsfrage vorher hinsichtlich eines anderen Anspruchszeitraums bereits Gegenstand eines Vorverfahrens gewesen sei und die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch insgesamt materiell entgegentrete,
ist vom erkennenden Senat bereits dahin entschieden, dass der Beamte vor Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage die begehrte Leistung zwar nicht zuvor bei seinem Dienstherrn im Rahmen eines gesonderten Antragsverfahrens zu beantragen braucht, dass diesem aber vor Klageerhebung im Rahmen des Vorverfahrens nach § 126 Abs. 3 BRRG Gelegenheit gegeben werden müsse, sich mit der Schadensersatzforderung zu befassen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2001 - BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <354>). Dies gilt auch, wenn die für den Anspruch bedeutsame Rechtsfrage bereits Gegenstand eines Vorverfahrens gewesen ist und die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch insgesamt entgegentritt.
Die weitere Frage, ob
ein Dienstherr seine Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Schadensersatzpflicht begründet, wenn er außerhalb des Besoldungsrechts liegende Rechtsnormen, die eine Anpassung der Besoldung gebieten, nicht in Besoldungsrecht umsetzt,
würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat § 123 Abs. 1 BerlHG dahin ausgelegt, dass die Vorschrift den Hochschullehrern der Beklagten kein subjektives Recht auf besoldungsrechtliche Gleichstellung mit staatlichen Lehrkräften und damit auch keinen Anspruch auf Anpassung des kirchlichen Besoldungsrechts verleiht, sondern nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung begründet, die zudem lediglich die Schaffung und Aufrechterhaltung einer vergleichbaren, nicht hingegen die einer identischen besoldungsrechtlichen Rechtsstellung zum Inhalt hat. Selbst wenn der Kläger daher einen Anspruch auf Schaffung einer derartigen besoldungsrechtlichen Rechtsstellung hätte, habe der Beklagte durch die Gewährung einer Besoldung, die etwa 10 v.H. unter derjenigen der staatlichen Beamten liege, diesen Anspruch erfüllt. Da diese Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts durch das Berufungsgericht einer Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist, würde sich die Frage nach einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch Unterlassen einer gesetzlich gebotenen Besoldungsanpassung nicht stellen.
Unbegründet sind schließlich die Divergenzrügen des Klägers. Denn auch die Divergenzrüge kann nur durchgreifen, wenn die Entscheidung auf der geltend gemachten Abweichung beruht. Ist die Berufungsentscheidung aber auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt und bezieht sich die Divergenzrüge nur auf eine dieser Begründungen, besteht keine Entscheidungserheblichkeit der abweichenden Rechtsauffassung. Dies ist hier der Fall. Denn die geltend gemachte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 - BVerwG 7 C 7.01 - BVerwGE 116, 86 und vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23.01 - BVerwGE 117, 145 betrifft ausschließlich die Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Rechtswegs, kann mithin nicht für die übrigen selbständigen Begründungsteile der angefochtenen Entscheidung fruchtbar gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.