Beschluss vom 03.06.2004 -
BVerwG 1 B 267.03ECLI:DE:BVerwG:2004:030604B1B267.03.0

Beschluss

BVerwG 1 B 267.03

  • OVG Rheinland-Pfalz - 26.08.2003 - AZ: OVG 7 A 10363/03.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. August 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde muss erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.
Die Beschwerde beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf, "ob und inwieweit Verurteilungen zu geringen Geldstrafen berücksichtigt werden dürfen, obwohl die Tilgungsfrist längst abgelaufen ist und diese auch nicht mehr in einem Führungszeugnis erscheinen, sondern lediglich noch deshalb im Bundeszentralregister formell vermerkt sind, weil die Tilgungsfrist für die letzte Verurteilung noch nicht abgelaufen ist". Die letztgenannte Tatsache rechtfertige es nicht, frühere Verurteilungen zu geringen Geldstrafen zu berücksichtigen, deren Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 1 a BZRG längst abgelaufen sei und die in ein Führungszeugnis gemäß § 38 Abs. 2 Ziff. 3 BZRG auch nicht mehr aufgenommen werden dürften.
Mit diesem Vorbringen ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht den erwähnten Anforderungen entsprechend dargetan. Es fehlt bereits an der Darlegung, dass die aufgeworfene Frage für eine Revisionsentscheidung erheblich wäre. Tatsächlich sind die Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Tilgungsreife nicht erheblich. Das Berufungsgericht hat nämlich selbstständig tragend darauf abgestellt, dass es sich auch bei alleiniger Berücksichtigung des Strafbefehls des Amtsgerichts B. K. vom 12. Juni 2001 um einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 46 Nr. 2 AuslG handeln würde. Hiergegen hat die Beschwerde - wie im Folgenden ausgeführt wird - keine durchgreifenden Revisionszulassungsgründe dargelegt. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde auch nicht mit der Rechtsprechung des Senats zu dem in Rede stehenden Verwertungsverbot auseinander (vgl. z.B. Urteil vom 5. April 1984 - BVerwG 1 C 57.81 - BVerwGE 69, 137 und Beschluss vom 26. Februar 1997 - BVerwG 1 B 5.97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8).
Die Beschwerde macht weiter geltend: "Auch die weitere Frage, ob und inwieweit eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich keinen geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG darstelle, hat ... grundsätzliche Bedeutung deshalb, weil bei einer Tat, die nur vorsätzlich begangen werden kann, die Qualifikation als geringfügiger Verstoß nicht bereits durch die Vorsätzlichkeit ausgeschlossen wird, sondern es einer gesonderten Wertung bedarf, die hier sehr wohl zu einer Qualifizierung als 'geringfügig' führt, weil die Arbeitsaufnahme des Klägers ohne die erforderliche Genehmigung nach diesseitiger Auffassung dann als geringfügiger Verstoß anzusehen ist, wenn, wie hier, dieser Verstoß lediglich einen Tag, nämlich den 22. März 2001 betrifft und ein Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung schon gestellt war, die später auch erteilt worden ist".
Auch insoweit legt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dar. Der Senat hat sich im Urteil vom 24. September 1996 - BVerwG 1 C 9.94 - BVerwGE 102, 63 rechtsgrundsätzlich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen von einem geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 46 Nr. 2 AuslG auszugehen ist. Er hat dabei u.a. ausgeführt, dass es unter engen Voraussetzungen auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben kann, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig im Sinne der genannten Vorschrift zu bewerten ist. Einen darüber hinausgehenden oder erneuten Klärungsbedarf macht die Beschwerde, die sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auseinander setzt, nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.