Beschluss vom 03.04.2012 -
BVerwG 6 B 11.12ECLI:DE:BVerwG:2012:030412B6B11.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.04.2012 - 6 B 11.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:030412B6B11.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 11.12

  • VG Halle - 09.09.2009 - AZ: VG 6 A 73/09 HAL
  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 18.01.2012 - AZ: OVG 4 L 14/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, durch den das Oberverwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hat, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vielmehr endgültig abgeschlossen und dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der ergangenen Entscheidungen verwehrt.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 23.05.2012 -
BVerwG 6 KSt 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:230512B6KSt1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2012 - 6 KSt 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:230512B6KSt1.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 1.12

  • VG Halle - 09.09.2009 - AZ: VG 6 A 73/09 HAL
  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 18.01.2012 - AZ: OVG 4 L 14/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
als Berichterstatter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 17. April 2012 zu dem Verfahren BVerwG 6 B 11.12 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Zur Entscheidung über die als Beschwerde bezeichnete Erinnerung gegen die am 17. April 2012 erstellte Kostenrechnung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen.

2 Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten und damit Gebühren nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Nach Nr. 5502 dieses Kostenverzeichnisses entsteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für eine sonstige Beschwerde, die verworfen oder zurückgewiesen wird, eine Gebühr in Höhe von 50 €.

3 Da die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2012 durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2012 verworfen wurde, ist die genannte Gebühr entstanden und dem Kläger zu Recht in Rechnung gestellt worden.

4 Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).