Beschluss vom 03.04.2012 -
BVerwG 6 B 11.12ECLI:DE:BVerwG:2012:030412B6B11.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.04.2012 - 6 B 11.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:030412B6B11.12.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 11.12
- VG Halle - 09.09.2009 - AZ: VG 6 A 73/09 HAL
- OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 18.01.2012 - AZ: OVG 4 L 14/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2012 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, durch den das Oberverwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hat, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vielmehr endgültig abgeschlossen und dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der ergangenen Entscheidungen verwehrt.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.