Beschluss vom 03.04.2008 -
BVerwG 5 B 40.08ECLI:DE:BVerwG:2008:030408B5B40.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.04.2008 - 5 B 40.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:030408B5B40.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 40.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.02.2008 - AZ: OVG 2 A 2863/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2008 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, auch soweit sie als „außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ eingelegt ist, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Streitwertbeschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.