Beschluss vom 03.04.2007 -
BVerwG 4 B 10.07ECLI:DE:BVerwG:2007:030407B4B10.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.04.2007 - 4 B 10.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:030407B4B10.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 10.07

  • OVG Berlin-Brandenburg - 08.11.2006 - AZ: OVG 2 B 13.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des behördlichen Versagungsbescheides damit begründet, dass dem Vorhaben - erstens - denkmalschutzrechtliche Gründe im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln und - zweitens - die erhaltungsrechtlichen Vorschriften des § 172 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Satz 3 der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebiets „Spandauer Vorstadt“ im Bezirk Mitte von Berlin entgegenstünden. Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, ob die Belange mobilitätsbehinderter Personen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Errichtung einer Aufzugsanlage begründen können, bezieht sich ebenso wie die Verfahrensrügen auf das erste Begründungselement. Das zweite Begründungselement, das sich weder zu dem Begriff des öffentlichen Interesses verhält noch die Nutzungsvereinbarung zwischen dem Bezirksamt Mitte und dem Anwohnerverein Bürgerpark Krausnickdreieck e.V. erwähnt, ist allenfalls Gegenstand einer Grundsatzrüge. Die Frage des Verhältnisses von städtebaulichem Erhaltungsrecht zu den Belangen mobilitätsbehinderter Personen wäre freilich wegen ihrer unbestimmt-offenen Formulierung einer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Eine konkrete Rechtsfrage zu § 172 BauGB werfen die Kläger nicht auf. Schon daran muss ihre Beschwerde scheitern. Ist nämlich die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.