Beschluss vom 03.03.2011 -
BVerwG 7 B 13.11ECLI:DE:BVerwG:2011:030311B7B13.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2011 - 7 B 13.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:030311B7B13.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 13.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.11.2010 - AZ: OVG 20 B 1597/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

1 Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die vermeintliche Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2010 mit Schriftsatz vom 1. März 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.