Beschluss vom 03.03.2009 -
BVerwG 20 F 9.08ECLI:DE:BVerwG:2009:030309B20F9.08.0

Beschluss

BVerwG 20 F 9.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.08.2008 - AZ: OVG 13a F 29/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 3. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Zwischenverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zwischenverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass die Weigerung des Beigeladenen, seine vollständigen Akten vorzulegen, rechtmäßig ist.

2 1. Der Kläger verfolgt im Verfahren der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung des Beklagten, ihn einzubürgern. Der Beklagte hatte den Einbürgerungsantrag durch Bescheid vom 14. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung D. vom 29. Oktober 2007 mit der Begründung abgewiesen, nach Auskunft des Beigeladenen verfüge dieser über Erkenntnisse, die erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vom Kläger abgegebenen Loyalitätserklärung begründeten. Bereits solche Anhaltspunkte rechtfertigten, sofern sie nicht willkürlich seien, den Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 Nr. 2 StAG. Der Kläger habe in der Vergangenheit an verschiedenen Aktivitäten der PKK teilgenommen. Dies stelle ein Einbürgerungshindernis dar.

3 Die vom Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen legte der Beigeladene mit Ausnahme der Seiten 2 bis 8, 15 bis 22, 25 sowie 29 bis 36 vor. Die Vorlage der zurückgehaltenen Seiten verweigerte er mit Schreiben vom 10. Juni 2008 mit der Begründung, sie enthielten den Erkenntnisstand zur Person des Klägers aus der Amtsdatei des Beigeladenen mit personenbezogenen Daten sowie Daten, die dem Quellenschutz unterfielen. Ihre Weitergabe würde das Wohl des Landes gefährden.

4 Auf den Antrag des Klägers, das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Gerichtsakten dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts formlos vorgelegt. Dieser hat den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die formlose Einleitung des Zwischenverfahrens durch das Gericht der Hauptsache und die Verweigerung der vollständigen Aktenvorlage durch den Beigeladenen seien nicht zu beanstanden. Die Entscheidungserheblichkeit des Inhalts der zurückgehaltenen Seiten der Einbürgerungsvorgänge liege auf der Hand. Die zurückgehaltenen Seiten seien geheimhaltungsbedürftig, weil sie Quellenangaben enthielten.

5 2. Zutreffend hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass es im vorliegenden Fall ausnahmsweise unschädlich ist, dass das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache keinen förmlichen Beweisbeschluss erlassen hat, aus dem sich ergibt, dass es die Vorlage der Akten als entscheidungserheblich ansieht, sondern sich auf eine formlose Abgabeverfügung beschränkt hat.

6 Ein Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 15. Februar 2008 - BVerwG 20 F 13.07 - juris). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine förmliche Äußerung zur Entscheidungserheblichkeit in Fallkonstellationen wie der vorliegenden entbehrlich, weil es offensichtlich ist, dass nur mit Hilfe der Unterlagen, deren Vorlage verweigert wird, gerichtlich geklärt werden kann, ob die Erkenntnisse der zuständigen Verfassungsschutzbehörde des Landes die darauf gestützte Ablehnung der Einbürgerung rechtfertigen (Beschluss vom 4. Mai 2006 - BVerwG 20 F 3.05 -).

7 3. Bereitet das Bekanntwerden des Inhalts zurückgehaltener Dokumente dem Wohl des betroffenen Landes Nachteile, ist ihre Geheimhaltung ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <127 f.>; BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 - BVerwG 2 AV 2.02 - NVwZ 2003, 347), das eine Verweigerung der Vorlage gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen kann. Ein Nachteil in diesem Sinne ist u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27 und vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris).

8 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (VSG NW) vom 20. Dezember 1994 (GV. NW 1995 S. 28) ist der Beigeladene Verfassungsschutzbehörde des Landes. Seine Aufgabe ist nach § 3 VSG NW u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Diese Aufgaben rechtfertigen die Geheimhaltung gewonnener verfassungsschutzdienstlicher Informationen und Informationsquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung (Beschluss vom 25. Februar 2008 a.a.O.).

9 4. Grundsätzlich setzt die Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf eine Ermessensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus. Der Fachsenat und damit auch das Beschwerdegericht haben insoweit nur zu überprüfen, ob die Entscheidung den an die Ermessensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellten Anforderungen genügt.

10 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 - BVerwG 6 B 15.62 - BVerwGE 19, 179 <186> = Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 4, vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 8.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34, vom 13. Juni 2006 - BVerwG 20 F 5.05 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42 und vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 - juris). § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO regelt die Auskunftserteilung und Aktenvorlage im Verhältnis der mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen befassten Behörde zum Verwaltungsgericht, das in einem schwebenden Prozess für eine sachgerechte Entscheidung auf die Kenntnis der Akten angewiesen ist. In diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht (Beschluss vom 13. Juni 2006 a.a.O.).

11 5. Nach diesen Grundsätzen ist die Verweigerung der vollständigen Aktenvorlage im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar enthält die Erklärung vom 10. Juni 2008 keinerlei Anzeichen einer Ermessenserwägung. Der Beigeladene hat aber in der Erklärung vom 8. August 2008 Ermessen ausgeübt und ist dabei nach Abwägung des öffentlichen Geheimhaltungsinteresses und des privaten Interesses des Klägers an der vollständigen Akteneinsicht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Dass ihm jedenfalls die rechtlichen Kriterien dieser besonderen Ermessensabwägung bekannt waren und er sie sich zu eigen gemacht hat, zeigt sein Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 46). In dieser Entscheidung hat sich der beschließende Senat grundsätzlich zur Ermessensausübung der obersten Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geäußert. Beide Erklärungen des Beigeladenen enthalten zur Begründung des Geheimhaltungsinteresses im Sinne dieser Vorschrift bezogen auf den konkreten Einzelfall zwar sehr allgemein gehaltene, dennoch aber gerade noch hinreichend aussagefähige Erläuterungen zur Bedeutung der gesammelten Erkenntnisse und der Notwendigkeit des Quellenschutzes.

12 Die Durchsicht der zurückgehaltenen Seiten belegt die Geheimhaltungsgründe. Die Feststellung des Fachsenats, dass diese Dokumente geheimhaltungsbedürftig sind, ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO einerseits und der Pflicht zur Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO andererseits ist festzuhalten, dass die gesperrten Blätter gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geheimhaltungsbedürftig sind. Es handelt sich um als vertraulich eingestufte Verschlusssachen, die neben Observierungsergebnissen der Quelle, aus Zahlen- und Buchstabenkombinationen bestehende Kurzdaten, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Personenangaben enthalten. Die Überprüfung durch den Senat hat keine Beanstandungen ergeben. Auch eine nur teilweise Schwärzung der Blätter kommt nicht in Betracht.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.