Beschluss vom 03.03.2004 -
BVerwG 2 B 49.03ECLI:DE:BVerwG:2004:030304B2B49.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2004 - 2 B 49.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:030304B2B49.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 49.03

  • Niedersächsisches OVG - 03.06.2003 - AZ: OVG 5 LB 211/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO sind nicht gegeben.
In dem erstrebten Revisionsverfahren ist eine Klärung von Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu erwarten. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob eine konkludente Abwertung eines Dienstpostens nach vorangegangener, schriftlich dokumentierter Bewertung bei der Einrichtung des Dienstpostens möglich ist und ob eine konkludente Abwertung ausreicht, um die erhöhten Anforderungen an die Plausibilität der dienstrechtlichen Bewertung bei vorheriger Wahrnehmung eines höherbewerteten Dienstpostens zu verdrängen",
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Der erste Teil dieser Frage, die auf die Form der Neubewertung eines Dienstpostens abzielt, ist ohne weiteres zu bejahen. Unter welchen Voraussetzungen, mit welchen inhaltlichen Vorgaben und in welcher Form Dienstposten der öffentlichen Verwaltung zu bewerten sind, ist normativ in aller Regel nicht bestimmt. Dies gilt auch für die Änderung einer früher getroffenen Bewertung. Die Bewertung von Dienstposten nach den Anforderungen der durch das Besoldungsrecht vorgegebenen Ämterordnung ist ebenso wie die Einrichtung und Gestaltung des Dienstpostens zunächst der Organisationsbefugnis des Dienstherrn zugeordnet (vgl. Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1 S. 3). Sie erlangt subjektivrechtliche Bedeutung etwa bei dienstlichen Beurteilungen oder bei Beförderungen (vgl. z.B. § 11 BLV). Insoweit kommt es allerdings darauf an, ob die Wertigkeit eines Dienstpostens nach den zu beachtenden Maßstäben objektiv zutreffend bestimmt worden ist. Unerheblich ist, ob der Dienstposten mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise - ggf. neu und abweichend von einer früheren Feststellung - bewertet worden ist.
Der zweite Teil der Frage stellt sich nicht, da bei zutreffender Bewertung des von der Klägerin wahrgenommenen Dienstpostens keine erhöhten Anforderungen an die Plausibilität der dienstlichen Beurteilung gestellt werden.
Die Zulassung der Revision wegen Divergenz (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Berufungsurteils zu der in der Beschwerde genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 - (Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 15) kommt nicht in Betracht. Eine die Revision eröffnende Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten tragenden Rechtssatz widersprochen hat. Daran fehlt es. Im Übrigen ist das Berufungsgericht gerade nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin einen gegenüber ihrem Statusamt höher bewerteten Dienstposten wahrgenommen hat. Deshalb war aus der Sicht des Berufungsgerichts die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung nicht an den in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 1981 entwickelten Maßstäben auszurichten.
Die als Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn das Beweisthema, die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen einschließlich des einzusetzenden Beweismittels, das voraussichtliche Ergebnis dieser - weiteren - Sachverhaltsermittlung und seine Eignung für eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung benannt werden sowie wenn auch ausgeführt wird, dass und inwiefern bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Dem kommt die Beschwerde nicht nach.
Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil des Berufungsgerichts unter Vernachlässigung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergangen ist. Die richterliche Überzeugungsbildung und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung setzen zwar eine ausreichende Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO voraus (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 59.84 - BVerwGE 70, 222 <225>). Nach dem Vorbringen der Beschwerde ist indessen nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat eingehend dargelegt, aus welchen Umständen die Schlussfolgerung gezogen werden konnte, dass der von der Klägerin innegehabte Dienstposten nicht mehr nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertet war. Es hat sich nicht allein auf den Hinweis beschränkt, dass die Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 gD - wann auch immer - einem anderen Dienstposten im Dezernat 101 zugeordnet worden ist. Es hat sich vielmehr auch mit der Bewertung des Dienstpostens 208.11 zum Zeitpunkt der Übertragung dieses Dienstpostens auf die Klägerin befasst. Dazu hat es festgestellt, dass dieser Übertragung ein Auswahlverfahren nicht zugrunde gelegen habe und dies gegen eine Bewertung des Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 13 gD zum damaligen Zeitpunkt spreche; es habe nämlich der Praxis der Beklagten entsprochen, nach der Besoldungsgruppe A 13 gD bewertete Dienstposten nur nach Durchführung eines Auswahlverfahrens zu übertragen. Damit knüpft das Berufungsgericht ersichtlich an die auf Seite 4 seines Urteils wiedergegebenen Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1999 an. Darin wurde ausweislich der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass der Übertragung eines Dienstpostens nach Besoldungsgruppe A 13 gD auf die Klägerin ein "notwendiges Auswahlverfahren" hätte vorausgehen müssen - notwendig offensichtlich deshalb, weil es sich dann um die Übertragung eines nach dem Status der Klägerin als höherwertig anzusehenden Dienstpostens gehandelt hätte, welche überdies nach § 65 Abs. 1 Nr. 5 NPersVG auch der Mitbestimmung des Personalrats bedurft hätte. Demgegenüber - so die Darstellung der Gründe des Widerspruchsbescheids in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils - sei die Übertragung des Dienstpostens 208.11 an die Klägerin lediglich "im Rahmen der normalen Umsetzung" erfolgt, also "lediglich weiterhin ein A 12-Dienstposten übertragen worden", wie dies ohne Auswahl- und Mitbestimmungsverfahren eben nur bei der Übertragung eines gleichwertigen Dienstpostens möglich war. Die so zu verstehenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid verdeutlichen die daran anknüpfende, freilich verkürzte Begründung des Berufungsgerichts und lassen sie nachvollziehbar erscheinen. Dass das Berufungsgericht dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt ist, stellt bei dieser Sachlage keinen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung dar. Es war auch nicht gehalten, den gesamten Vortrag der Klägerin in dem Urteil ausdrücklich zu erwähnen und in allen Einzelheiten zu würdigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.