Beschluss vom 03.03.2003 -
BVerwG 4 BN 4.03ECLI:DE:BVerwG:2003:030303B4BN4.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2003 - 4 BN 4.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:030303B4BN4.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 4.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 30.05.2002 - AZ: OVG 1 K 15/00

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Das Normenkontrollgericht hat den Antrag, den Bebauungsplan Nr. 17 "Holtkoppel" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären, als unzulässig abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller.
Die Beschwerde macht geltend, die Revision sei wegen zweier Fragen zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO zuzulassen:
Rechtsgrundsätzliche Bedeutung habe die Frage, "ob bei der Prüfung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO eine einheitliche und zusammenhängende "Gebietsplanung" zweier Gemeinden für formell definierte "Plangebiete" und außerhalb der formellen "Plangebiete" liegende definierte Flächen, koordiniert durch die Aufsichtsbehörden, die jedenfalls durch detaillierte Vorgaben der Aufsichtsbehörden verknüpft und erst durch Beachtung dieser Vorgaben und der Koordination der "Gebietsplanung" ermöglicht wird, bei der Frage der Prüfung der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht abweichend von allen planerischen Aussagen für die Planungen zwar faktisch einbezogenen jedoch außerhalb der formellen Plangebiete liegenden Flächen isoliert betrachtet werden darf". Diese Frage hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung; sie umschreibt geradezu exemplarisch den vorliegenden Fall mit allen Einzelheiten, wie ihn die Antragsteller sehen. In welcher Weise er für andere Fälle von Bedeutung sein könnte, legt die Beschwerde weder dar noch ist dies erkennbar. Darüber hinaus ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Denn sie beruht auf tatsächlichen Annahmen, die das Normenkontrollgericht so nicht festgestellt hat. Mangels entsprechender Feststellungen könnte der Senat in einem Revisionsverfahren keineswegs davon ausgehen, dass hier eine einheitliche und zusammenhängende Gebietsplanung auf der Grundlage von detaillierten Vorgaben der Aufsichtsbehörden vorliegt. Von den Feststellungen im angefochtenen Urteil müsste der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO ausgehen, weil die Beschwerde keine Verfahrensrügen erhoben hat.
Mit der zweiten Frage berührt die Beschwerde die Frage, ob sich Eigentümer oder Nutzungsberechtigte mit einem Normenkontrollantrag dagegen wenden können, dass ihr Grundstück nicht in den Planbereich aufgenommen worden ist. Auch wegen dieser Frage kommt hier eine Revisionszulassung nicht in Betracht. Denn wie das Normenkontrollgericht zutreffend ausgeführt hat, kann das Grundstück der Antragsteller nicht in den Bebauungsplan Nr. 17 "Holtkoppel" der Antragsgegnerin, der Gemeinde Hohwacht, einbezogen werden, weil es im Gebiet der Gemeinde Blekendorf liegt, für das die Antragsgegnerin keine Bauleitpläne aufstellen darf. Dabei kommt es nicht auf die "reale" Lage, sondern auf die Gemeindegrenzen an. Ob andere abwägungsbeachtliche Belange der Antragsteller betroffen sein können, ist eine Frage des vorliegenden Einzelfalls; insoweit fehlt der Rechtssache jedenfalls die für die Zulassung erforderliche grundsätzliche Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.