Beschluss vom 03.03.2003 -
BVerwG 4 BN 18.03ECLI:DE:BVerwG:2003:030303B4BN18.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2003 - 4 BN 18.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:030303B4BN18.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 18.03

  • Bayerischer VGH München - 23.10.2002 - AZ: VGH 25 N 97.200

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Normenkontrollgerichts muss erfolglos bleiben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
Soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung darin sieht, dass das Normenkontrollgericht eine Unterschriftenliste unberücksichtigt gelassen habe, ist sie unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt. Sie legt nämlich nicht dar, weshalb es für die Entscheidung - aus der Sicht des Normenkontrollgerichts - auf diese Liste ankommen konnte. Es ist übrigens auch nicht erkennbar, dass eine Unterschriftenliste, die viele Jahre nach Erlass eines Bebauungsplans zusammengestellt worden ist, für die Prüfung seiner Rechtswirksamkeit von Bedeutung sein könnte.
Beachtlich könnte dagegen sein, mit welcher Begründung die Nachbarn des Antragstellers, die unterschrieben haben, sein Anliegen unterstützen. Ihnen geht es im Wesentlichen um die Erhaltung der Wohnqualität durch eine Verkehrsberuhigung. Mit diesem Argument hat sich das Normenkontrollgericht jedoch ausdrücklich beschäftigt (vgl. Urteilsabdruck S. 12). Unter diesen Umständen ist die Beschwerde auch mit ihrer Rüge eines Verfahrensfehlers nach § 108 VwGO unzulässig, weil sie keine Tatsachen hierzu vorträgt.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch kein Grund für eine Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache. Nicht klärungsbedürftig ist, dass sich eine gemeindliche Planungsentscheidung über die Vorstellungen und Einwände betroffener Grundeigentümer hinwegsetzen darf. Anders wäre eine Planung oft überhaupt nicht möglich; die Gemeinde soll jedoch die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet nach Maßgabe des Baugesetzbuchs ordnen und leiten (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Nicht klärungsbedürftig ist allerdings auch, dass insbesondere die Belange der Grundeigentümer - zu denen auch ihr durch das Grundgesetz geschütztes Eigentum gehört - bei der Bauleitplanung zu beachten sind. Aber auch davon ist das Normenkontrollgericht ausgegangen. Welches Ergebnis die erforderliche Abwägung hat, lässt sich dagegen nicht allgemeinverbindlich klären. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. In Wirklichkeit macht die Beschwerde nur geltend, dass das Normenkontrollgericht im vorliegenden Fall zu einem falschen Ergebnis gelangt sei. Ein Zulassungsgrund ist damit nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.