Beschluss vom 09.12.2004 -
BVerwG 4 A 1038.04ECLI:DE:BVerwG:2004:091204B4A1038.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.12.2004 - 4 A 1038.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:091204B4A1038.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1038.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Die Klage ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs.1 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses sowie in dem Schreiben des Gerichts vom 20. Oktober 2004 wurde ausdrücklich auf den Anwaltszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 03.02.2005 -
BVerwG 4 A 1038.04ECLI:DE:BVerwG:2005:030205B4A1038.04.0

Beschluss

BVerwG 4 A 1038.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Der Beschluss vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 4 A 1038.04 
  2. wird für unwirksam erklärt.
  3. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1001.05 fortgesetzt.

Der Beschluss vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 4 A 1038.04 -, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, ist für unwirksam zu erklären. Zwar ist die Entscheidung inhaltlich nicht zu beanstanden, weil - wie darin ausgeführt - die Kläger ihre Klage ohne Beachtung des § 67 Abs. 1 VwGO erhoben haben. Indes durfte diese Entscheidung nicht im Beschlusswege ergehen, weil die Vorschrift des § 144 Abs. 1 VwGO nur für Revisionsverfahren und nicht für Verfahren gilt, in denen das Bundesverwaltungsgericht - wie hier - als erstinstanzliches Gericht entscheidet.
Über die Klage ist vielmehr durch Urteil zu entscheiden (§ 107 VwGO), sofern sie nicht zuvor im Hinblick auf ihre Unzulässigkeit zurückgenommen werden sollte.

Beschluss vom 21.04.2005 -
BVerwG 4 A 1001.05ECLI:DE:BVerwG:2005:210405B4A1001.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.04.2005 - 4 A 1001.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:210405B4A1001.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1001.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n ,
G a t z und Dr. J a n n a s c h
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

I


Die Kläger haben mit einem am 20. Oktober 2004 eingegangenen Schriftsatz "Klage gegen den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld" erhoben, "um die Einreichungsfrist zu wahren". Gleichzeitig haben sie angekündigt, dass "die Klageschrift ... vom Rechtsanwalt nachgereicht" werden würde.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 sind sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwaltszwang besteht. Einen entsprechenden Hinweis enthielt bereits die dem Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 beigefügte Rechtsmittelbelehrung. Mit Verfügungen vom 2. November 2004 und vom 3. Februar 2005 ist ihnen mitgeteilt worden, dass ihre Klage mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer unzulässig sei. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, die Klage zurückzunehmen. Hierauf haben sie nicht reagiert.

II


Der Senat macht von der ihm durch § 84 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Streitfall weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform gehört worden.
Die Klage ist unzulässig. Sie ist entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden. Die Kläger sind in der Rechtsmittelbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses und im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auf den Anwaltszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.