Beschluss vom 03.02.2004 -
BVerwG 7 B 16.04ECLI:DE:BVerwG:2004:030204B7B16.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.02.2004 - 7 B 16.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:030204B7B16.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 16.04

  • VG Greifswald - 11.11.2003 - AZ: VG 2 A 556/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 232 200 € festgesetzt.

Die Kläger beanspruchen die Rückgabe eines Mietwohngrundstücks, das 1982 auf der Grundlage des Aufbaugesetzes in Anspruch genommen wurde. Sie sind Mitglieder einer Erbeserbengemeinschaft nach dem 1946 verstorbenen Grundstückseigentümer. Rückgabeanträge wurden 1990 von einem Nichterben und 1994 im Namen der Erbeserbengemeinschaft von der Klägerin zu 1 gestellt. Die nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil der Rückgabeantrag der Kläger erst nach Ablauf der Ausschlussfrist und derjenige des vermeintlichen Erben nicht erkennbar für einen der Berechtigten gestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die behauptete Abweichung von dem Urteil des Senats vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - (BVerwGE 101, 39) besteht nicht. In den Gründen des angegriffenen Urteils ist unter Bezugnahme auf die Divergenzentscheidung im Einzelnen dargelegt, dass eine Nachsichtgewährung wegen der versäumten Ausschlussfrist nicht in Betracht kommt, weil es an der Voraussetzung staatlichen Fehlverhaltens mangelt. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass dem angegriffenen Urteil ein abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der einem in der Divergenzentscheidung aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Es erschöpft sich vielmehr in der Behauptung einer fehlerhaften Anwendung der in der Divergenzentscheidung aufgestellten Rechtssätze. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung ist nicht geeignet, die Zulassung der Divergenzrevision zu begründen, ganz abgesehen davon, dass der behauptete Rechtsfehler nicht vorliegt. Soweit die Beschwerde die Erwägung des Verwaltungsgerichts bemängelt, der vermeintliche Erbe habe den Anspruch nicht erkennbar im Namen der Erbengemeinschaft angemeldet, ist sie bereits unzulässig, weil sie keine Divergenzentscheidung bezeichnet und damit dem Erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.