Beschluss vom 03.01.2005 -
BVerwG 8 PKH 9.04ECLI:DE:BVerwG:2005:030105B8PKH9.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.01.2005 - 8 PKH 9.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:030105B8PKH9.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 9.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und
Dr. H a u s e r
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. November 2004 einen Antrag auf Aufhebung nicht näher bezeichneter Entscheidungen und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar gestellt und gleichzeitig gebeten, die Klagen an das "zuständige Gericht, nämlich das Landgericht in Mühlhausen" zu verweisen. Auf die Bitte des Bundesverwaltungsgerichts, die angefochtenen Entscheidungen und Beschlüsse genau zu bezeichnen, hat sie mit Schriftsatz vom 20. November 2004 zahlreiche Unterlagen des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Weimar vorgelegt, die ihrer Ansicht nach rechtsfehlerhaft oder nichtig sind.
Der Vortrag der Klägerin lässt kein zulässiges Rechtsmittel erkennen. In den von ihr angegebenen Verfahren mit den Aktenzeichen 6 K 1382/01.We, 6 K1625/01.We, 6 K 5032/04.We und 6 K 5034/04.We hat das Verwaltungsgericht Weimar jeweils mit Beschluss vom 20. Juli 2004 festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Soweit die Klägerin beabsichtigt, sich gegen diesen Beschluss mit einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu wenden, ist die Beschwerde unzulässig. Gegen die gemäß § 17 a Abs. 3 GVG ergangenen Beschlüsse, ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG die Beschwerde nur gegeben, wenn sie in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugelassen wurde (Beschluss vom 14. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 125.98 - BVerwGE 108, 153 <154>). Das ist hier nicht der Fall. Die Beschlüsse waren zwar mit fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen versehen; dies kann aber die Beschwerdezulassung nicht ersetzen (BVerwG a.a.O. S. 155 m.w.N.).
In den ebenfalls von der Klägerin bezeichneten Verfahren 6 K 5031/04.We und 6 K 5033/04.We hatte das Verwaltungsgericht die Verfahren jeweils nach Rücknahme der Klage mit Beschlüssen vom 13. Mai 2004 eingestellt. Diese Verfahren wurden nach Widerruf der Klagerücknahme wieder aufgenommen und unter den Aktenzeichen 6 K 5662/04.We und 6 K 5663/04.We beim Verwaltungsgericht fortgesetzt. Ausweislich der Schreiben des Gerichts vom 6. August 2004 wird in diesen Verfahren auch darüber zu entscheiden sein, ob der Widerruf der Klagerücknahme wirksam ist.
Sämtliche von der Klägerin bezeichneten Klageverfahren sind noch beim Verwaltungsgericht anhängig. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sich in dem von der Klägerin beabsichtigten Verfahren ergeben sollte. Auch für die von ihr begehrte Verweisung an das Landgericht Mühlhausen ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht eröffnet.
Da wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Klägerin ausscheidet, entfällt auch die beantragte Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 121 ZPO.

Beschluss vom 15.02.2005 -
BVerwG 8 PKH 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:150205B8PKH1.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2005 - 8 PKH 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150205B8PKH1.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 1.05

  • VG Weimar - 03.01.2005 - AZ: BverwG 8 PKH 9.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin wird verworfen.
  2. Die Beschwerde/Gegendarstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 3. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
  3. Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.

1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Mitglieder des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig zu verwerfen (vgl. Beschluss vom 24. Januar 1973 - BVerwG III CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13).
Die Ablehnung aller Richter des 8. Senats ist offensichtlich missbräuchlich (BVerfGE 11, 1). Zur Entscheidung über ein solches missbräuchliches Ablehnungsgesuch ist das Gericht in alter Besetzung zuständig. Da die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs offensichtlich ist, bedarf es auch keiner dienstlichen Äußerung der beteiligten Richter (BVerfGE 11, 1 <3> zur Ablehnung nicht namentlich genannter Richter). Werden nicht ein einzelner Richter, sondern alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt und werden die für die Ablehnung genannten Gründe nicht individuell auf die Person der einzelnen Richter bezogen oder sind sie sonst von vornherein ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, so kann das erkennende Gericht ein solchermaßen unstatthaftes Ablehnungsgesuch unbeachtet lassen und unter Beteiligung der abgelehnten Mitglieder in der Sache entscheiden (BVerwG vom 24. Januar 1973, a.a.O., S. 10).
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Ablehnung aller Mitglieder eines Spruchkörpers für zulässig gehalten, wenn der Antragsteller die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten Anhaltspunkten in einer Kollegialentscheidung des Spruchkörpers herleitet (Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG VI C 129.74 - BVerwGE 50, 36). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor. Drei Richter des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sind an dem Beschluss vom 3. Januar 2005, aus dem die Antragstellerin die Besorgnis der Befangenheit herleitet, nicht beteiligt gewesen. Auch hinsichtlich der beteiligten drei Mitglieder des 8. Senats legt die Antragstellerin nicht substantiiert dar, auf welche konkreten Anhaltspunkte der Kollegialentscheidung die Besorgnis der Befangenheit gestützt wird. Allein die Tatsache, dass sie den Beschluss für fehlerhaft hält, reicht dafür nicht aus. Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden; Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 m.w.N.). Eine in einer gerichtlichen Entscheidung geäußerte Rechtsansicht ist von vornherein ersichtlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. Beschluss vom 3. April 1997 - BVerwG 6 AV 1.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 55). Ebenso wenig stellt es eine hinreichende Substantiierung eines Ablehnungsgrundes dar, wenn pauschal darauf verwiesen wird, dass sich die Gründe einer Entscheidung des Gerichts nicht mit allen Teilen des Vorbringens einer Partei auseinander setzen, zumal wenn es nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht auf sie ankommt (Beschluss vom 3. April 1997, a.a.O., S. 5).
2. Die am 27. Januar 2005 eingegangene "Beschwerde/Gegendarstellung" der Antragstellerin ist als Gehörsrüge im Sinne des § 152a VwGO in der Fassung des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, anzusehen.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben; das Gericht hat bei seiner Entscheidung den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet es, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Kenntnis nimmt und auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit überprüft (vgl. BVerfGE 63, 80 <85>; 70, 288 <293>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen insbesondere nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann deshalb nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, dass das Gericht einer hieraus resultierenden Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 47, 182 <187>; 86, 133 <146>; 96, 205 <216 ff.>). Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt, etwa weil es unerheblich ist (vgl. BVerfGE 96, 205 <216>).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich keine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf rechtliches Gehör. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 3. Januar 2005 auf den nach Ansicht der Antragstellerin übersehenen Schriftsatz vom 20. November 2004 verwiesen. Dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem und den anderen benannten Schriftsätzen unterblieb, ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin Prozesskostenhilfe begehrte für ein Verfahren, das keinen beim Bundesverwaltungsgericht zulässigen Rechtsbehelf betraf. Vielmehr wandte sich die Antragstellerin gegen noch beim Verwaltungsgericht Weimar anhängige Verfahren bzw. begehrte die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Mühlhausen durch das Bundesverwaltungsgericht. Für die Feststellung, dass für diese Begehren eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht besteht, bedurfte es keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Schriftsätzen der Antragstellerin. Der beim Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2005 eingegangene Schriftsatz der Antragstellerin vom 5. Februar 2005 führt zu keiner anderen Beurteilung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.