Beschluss vom 03.01.2005 -
BVerwG 8 PKH 9.04ECLI:DE:BVerwG:2005:030105B8PKH9.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.01.2005 - 8 PKH 9.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:030105B8PKH9.04.0]
Beschluss
BVerwG 8 PKH 9.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und
Dr. H a u s e r
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. November 2004 einen Antrag auf Aufhebung nicht näher bezeichneter Entscheidungen und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar gestellt und gleichzeitig gebeten, die Klagen an das "zuständige Gericht, nämlich das Landgericht in Mühlhausen" zu verweisen. Auf die Bitte des Bundesverwaltungsgerichts, die angefochtenen Entscheidungen und Beschlüsse genau zu bezeichnen, hat sie mit Schriftsatz vom 20. November 2004 zahlreiche Unterlagen des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Weimar vorgelegt, die ihrer Ansicht nach rechtsfehlerhaft oder nichtig sind.
Der Vortrag der Klägerin lässt kein zulässiges Rechtsmittel erkennen. In den von ihr angegebenen Verfahren mit den Aktenzeichen 6 K 1382/01.We, 6 K1625/01.We, 6 K 5032/04.We und 6 K 5034/04.We hat das Verwaltungsgericht Weimar jeweils mit Beschluss vom 20. Juli 2004 festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Soweit die Klägerin beabsichtigt, sich gegen diesen Beschluss mit einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu wenden, ist die Beschwerde unzulässig. Gegen die gemäß § 17 a Abs. 3 GVG ergangenen Beschlüsse, ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG die Beschwerde nur gegeben, wenn sie in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugelassen wurde (Beschluss vom 14. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 125.98 - BVerwGE 108, 153 <154>). Das ist hier nicht der Fall. Die Beschlüsse waren zwar mit fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen versehen; dies kann aber die Beschwerdezulassung nicht ersetzen (BVerwG a.a.O. S. 155 m.w.N.).
In den ebenfalls von der Klägerin bezeichneten Verfahren 6 K 5031/04.We und 6 K 5033/04.We hatte das Verwaltungsgericht die Verfahren jeweils nach Rücknahme der Klage mit Beschlüssen vom 13. Mai 2004 eingestellt. Diese Verfahren wurden nach Widerruf der Klagerücknahme wieder aufgenommen und unter den Aktenzeichen 6 K 5662/04.We und 6 K 5663/04.We beim Verwaltungsgericht fortgesetzt. Ausweislich der Schreiben des Gerichts vom 6. August 2004 wird in diesen Verfahren auch darüber zu entscheiden sein, ob der Widerruf der Klagerücknahme wirksam ist.
Sämtliche von der Klägerin bezeichneten Klageverfahren sind noch beim Verwaltungsgericht anhängig. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sich in dem von der Klägerin beabsichtigten Verfahren ergeben sollte. Auch für die von ihr begehrte Verweisung an das Landgericht Mühlhausen ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht eröffnet.
Da wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Klägerin ausscheidet, entfällt auch die beantragte Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 121 ZPO.