Beschluss vom 02.11.2005 -
BVerwG 1 B 70.05ECLI:DE:BVerwG:2005:021105B1B70.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.11.2005 - 1 B 70.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:021105B1B70.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 70.05

  • Bayerischer VGH München - 10.05.2005 - AZ: VGH 23 B 05.30185

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Mai 2005 wird aufgehoben, soweit sie sich auf das Anfechtungsbegehren gegen die Widerrufsbescheide des Bundesamts vom 29. Juli 2004 und vom 5. November 2004 bezieht.
  2. Insoweit wird die Revision zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Kläger ist zulässig.

2 Sie wendet sich nach ihrer Begründung ausschließlich gegen die Ablehnung der Anfechtungsbegehren, gerichtet auf Aufhebung der Widerrufsbescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 29. Juli und 5. November 2004, und macht nur insoweit Zulassungsgründe geltend. Das vom Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedene (Hilfs-)Begehren der Kläger auf Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG (früher § 53 AuslG) ist daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch sachdienlich dahingehend einschränkend auszulegen; sie hätte nämlich mangels Darlegung von Zulassungsgründen zu dem (Hilfs-)Begehren auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG insoweit als unzulässig verworfen werden müssen. Die Ablehnung von ausländerrechtlichem Abschiebungsschutz nach diesen Bestimmungen durch das Berufungsgericht ist allerdings, wie klarstellend bemerkt wird, nur auflösend bedingt rechtskräftig geworden (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 68.04 - <juris>).
.

3 Die Beschwerde ist auch begründet.

4 Sie ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG zur Frage der Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure (hier: von Christen im Irak) geben.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 19.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.