Beschluss vom 02.09.2016 -
BVerwG 5 B 52.16ECLI:DE:BVerwG:2016:020916B5B52.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.09.2016 - 5 B 52.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:020916B5B52.16.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 52.16

  • OVG Lüneburg - 26.05.2016 - AZ: OVG 4 ME 142/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2016
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin "gegen die Nichtzulassung der Revision" in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016 (4 ME 142/16) und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts werden verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin (1.) und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (2.) haben keinen Erfolg.

2 1. Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Juli 2016 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.

3 Der Mangel der Prozessfähigkeit folgt jedenfalls aus § 62 Abs. 2 VwGO. Danach ist ein geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Im Fall der Antragstellerin besteht ein den Gegenstand des Verfahrens betreffender Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB. Das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (10 XVII S 1057) nach § 1896 Abs. 1 BGB für die Antragstellerin einen Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" bestellt und gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnet, dass sie zu Willenserklärungen auch in solchen Angelegenheiten (grundsätzlich) der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die Voraussetzungen, unter denen die Antragstellerin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts den von ihr anhängig gemachten Rechtsbehelf ohne Einwilligung des Betreuers einlegen könnte, sind nicht erfüllt. Zwar bedarf der Betreute nach § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB trotz eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Die Nichtzulassungsbeschwerde gehört jedoch nicht zu solchen Willenserklärungen, weil deren Einlegung mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 2 VwGO verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1996 - 5 B 219.95 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 24 S. 2). Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Antragstellerin hinsichtlich des hier in Rede stehenden Rechtsbehelfs als handlungsfähig anerkennen, sind nicht ersichtlich.

4 Mithin hätte die Antragstellerin zur wirksamen Einlegung des Rechtsbehelfs der Einwilligung ihres Betreuers bedurft (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Dieser hat weder eine entsprechende Einwilligung erteilt noch erklärt, dass er insoweit zustimme. Obwohl die Antragstellerin hinsichtlich der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht prozessfähig ist, begründet deren Einlegung ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem der Senat eine Entscheidung über die Zulässigkeit mit der sich aus § 154 VwGO ergebenden Kostenfolge zu treffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27 m.w.N.).

5 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist aus den vorstehenden Gründen ebenfalls unzulässig. Davon abgesehen hat er auch deshalb keinen Erfolg, weil die Nichtzulassungsbeschwerde aus den vorstehenden Gründen aussichtslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. 78b Abs. 1 ZPO).

6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).