Beschluss vom 02.09.2010 -
BVerwG 1 B 6.10ECLI:DE:BVerwG:2010:020910B1B6.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010 - 1 B 6.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:020910B1B6.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 6.10

  • OVG Berlin-Brandenburg - 10.12.2009 - AZ: OVG 12 B 45.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 02. September 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2009 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in einer der Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2 1. Die Beschwerde trägt zur Begründung ihrer Verfahrensrüge vor, das Oberverwaltungsgericht habe seine richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt und eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Es habe einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug allein deshalb verneint, weil ihr Lebensunterhalt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gesichert sei. Damit habe es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben, mit der die Klägerin nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht habe zu rechnen brauchen. Weder im behördlichen Visumsverfahren noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren sei die vermeintlich fehlende Sicherung des Lebensunterhalts beanstandet worden. Zwar habe das Oberverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 9. November 2009 darum gebeten, aktuelle Gehaltsnachweise des Vaters und der Mutter der Klägerin vorzulegen und die monatlichen Mietzahlungen einschließlich der Heizkosten nachzuweisen. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 10. Dezember 2009 sei aber der rechtliche Hinweis erfolgt, dass die vorgelegten Unterlagen nicht dazu geeignet seien, die Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin nachzuweisen. Der Bitte ihres Prozessbevollmächtigten, man möge ihm Gelegenheit geben, insoweit ergänzend vorzutragen und Nachweise bezüglich der Beschäftigung der Mutter oder bezüglich etwaiger Verpflichtungserklärungen Dritter vorzulegen, sei nicht entsprochen worden, sondern es sei noch am gleichen Tag die angegriffene Entscheidung ergangen. Innerhalb einer zu gewährenden Frist hätte nachgewiesen werden können, dass die Mutter der Klägerin nicht nur eine vorübergehende Beschäftigung angenommen habe und deshalb ihr Einkommen von 300 € im Monat hätte berücksichtigt werden müssen und dass der Bruder des Vaters der Klägerin sich verpflichtet hätte, zum Lebensunterhalt mit einem monatlichen Betrag von 200 € beizutragen.

3 Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO und einer unzulässigen Überraschungsentscheidung, die den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen würde (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), liegen bereits nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde nicht vor. Denn das Berufungsgericht hat danach schon mit der gerichtlichen Auflage vom 9. November 2009, spätestens aber in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2009 auf die Bedeutung des Gesichtspunkts der Lebensunterhaltssicherung für den Ausgang des Rechtsstreits hingewiesen und deutlich gemacht, dass die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis einer ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts nicht geeignet seien. Schon aus diesem Grunde geht der Vorwurf einer Verletzung der Hinweispflicht oder einer unzulässigen Überraschungsentscheidung ins Leere.

4 Soweit die Beschwerde rügen will, dass das Berufungsgericht der Klägerin keine erneute Frist zur Beibringung weiterer Nachweise über die Sicherung ihres Lebensunterhalts eingeräumt, sondern sogleich in der Sache entschieden und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, legt sie schon nicht - wie für eine solche Rüge erforderlich - dar, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das nunmehr als verletzt gerügte rechtliche Gehör zu verschaffen, und beispielsweise die Vertagung der Sache oder die Einräumung einer Erklärungsfrist beantragt hat. Dies hat sie ausweislich der Sitzungsniederschrift auch nicht getan. Unabhängig davon fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung, inwieweit der von der Beschwerde angeführte weitere Vortrag oder die weiteren Nachweise zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären (vgl. etwa Beschluss vom 17. September 2006 - BVerwG 1 B 102.06 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 345 m.w.N.). So setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht nur auf die Prognose eines gesicherten Lebensunterhalts der Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts, sondern zusätzlich auch auf die Sicherung ihres Lebensunterhalts im Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze ankam und das Berufungsgericht eine Sicherung des Lebensunterhalts auch für diesen früheren Zeitpunkt verneint hat. Inwiefern die von der Beschwerde angeführten, allein auf den aktuellen Zeitpunkt bezogenen weiteren Nachweise zu einer Klärung des geltend gemachten Anspruchs im Sinne der Klägerin geeignet gewesen wären, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

5 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufgezeigt. Der Beschwerde selbst formuliert schon keine konkrete grundsätzliche Rechtsfrage, sondern verweist nur auf die Gründe für die Zulassung der Berufung. Die für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht maßgebliche Rechtsfrage, ob § 32 Abs. 3 AufenthG auf Fälle der vorliegenden Art entsprechend anwendbar ist, war aber für die Berufungsentscheidung nicht mehr entscheidungserheblich. Inwiefern sich die Frage angesichts der das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil überhaupt stellen würde, gibt die Beschwerde nicht an. Im Übrigen ist die Frage bereits durch das Urteil des Senats vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - (BVerwGE 133, 329) grundsätzlich in verneinendem Sinn geklärt worden, ohne dass die Beschwerde auch nur ansatzweise weiteren Klärungsbedarf aufzeigt.

6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.