Beschluss vom 02.09.2009 -
BVerwG 4 BN 23.09ECLI:DE:BVerwG:2009:020909B4BN23.09.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 23.09

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO bleibt ohne Erfolg.

2 Die Anhörungsrüge bezieht sich auf die in der Nichtzulassungsbeschwerde unter III erhobene Verfahrensrüge. Diese bestand im Wesentlichen im Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, da es folgende Hinweise nicht beachtet habe:
 eine (nach Auffassung der Antragsteller) bindende Zusicherung, man werde die Antragsteller nicht enteignen,
 der Flächennutzungsplan sei nicht beachtet worden,
 der Umfang der Angaben zu ihrem Nebenerwerb - Schafhaltung,
 die Abwägung durch den Bauausschuss.

3 Hierzu ist zunächst hervorzuheben, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit allen diesen Aspekten - zum Teil sehr eingehend - befasst hat:
 die (nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht bindende) Zusicherung (UA S. 9/10),
 Flächennutzungsplan (UA S. 10),
 Schafhaltung (UA S. 12 ff.),
 Bauausschuss/Stadtvertretung (UA S. 9).

4 Zum in der Anhörungsrüge ferner genannten Gesichtspunkt der Verträglichkeit von Schafzucht und Wohnen hat sich das Oberverwaltungsgericht ebenfalls geäußert (UA S. 13 f.).

5 Eine Aufklärungsrüge zu diesen Punkten wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann ausreichend dargelegt gewesen, wenn näher begründet worden wäre, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf (für das Gericht, nicht die die Abwägung vornehmende Gemeinde) bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Dabei hat ein Gericht nur diejenigen Beweise zu erheben, auf die es nach seiner Rechtsauffassung ankommt.

6 Weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren.

7 Diesen Anforderungen hat die Nichtzulassungsbeschwerde in keiner Weise Rechnung getragen. Mit der Anhörungsrüge wiederholen die Antragsteller lediglich nochmals eingehend ihre Rechtsauffassung und machen geltend, ihr Vortrag habe sich nicht - wie vom Senat angenommen - auf Stichworte beschränkt. Sofern der Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreichend gewesen sei, habe der Senat einen Gehörsverstoß begangen, weil er es unterlassen habe, den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen zu ergänzen und wesentliche Erklärungen abzugeben. Der Senat setze sich über den Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde hinweg, wenn er meine, er sei ohnehin nicht verpflichtet, jedes rechtliche Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden.

8 Dass der Senat darauf verzichtet hat, auf die Argumente der Antragsteller im Einzelnen einzugehen, begründet keinen Gehörsverstoß. Das Gericht darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Maßgeblich für die Zurückweisung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde unter III erhobenen Aufklärungsrüge war - wie ausgeführt - die mangelnde Darlegung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Darlegungslast ist eine Obliegenheit, die die Antragsteller trifft. Genügt der Vortrag nicht dem Begründungserfordernis, ist die Nichtzulassungsbeschwerde (insoweit) unzulässig. Eine Pflicht des Beschwerdegerichts, auf Ergänzung des Vortrags hinzuwirken, besteht nicht.

9 Mit der Rechtsfrage, ob in einem Fall der vorliegenden Art ein Umweltbericht erforderlich war (Anhörungsrüge S. 5 sowie Schriftsatz vom 4. Juni 2009), haben sich das Oberverwaltungsgericht und der Senat eingehend befasst; als Rechtsfrage war sie einer weiteren Tatsachenaufklärung ohnehin nicht zugänglich.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.