Beschluss vom 02.09.2004 -
BVerwG 9 A 32.04ECLI:DE:BVerwG:2004:020904B9A32.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.09.2004 - 9 A 32.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:020904B9A32.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 32.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die Verfahren werden eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 50 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 25 000 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz jeweils mit Schriftsatz vom 27. August 2004 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 1 GKG und im Übrigen auf § 53 Abs. 3 GKG.