Beschluss vom 02.09.2004 -
BVerwG 1 B 108.04ECLI:DE:BVerwG:2004:020904B1B108.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.09.2004 - 1 B 108.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:020904B1B108.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 108.04

  • VGH Baden-Württemberg - 05.04.2004 - AZ: VGH 13 S 275/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es gemäß § 124 a Abs. 6 VwGO nach Zulassung der Berufung noch einer gesonderten Berufungsbegründung bedarf, wenn bereits im Berufungszulassungsverfahren eine Berufungsbegründung vorgelegt worden ist. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach kann die erforderliche Begründung nicht bereits im Zulassungsverfahren abgegeben werden. Vielmehr muss der Berufungsführer nach Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht in jedem Falle einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen; es genügt nicht, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen (vgl. etwa Beschluss vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 429.02 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 24 = NVwZ 2003, 868 m.w.N.). Da das Berufungsgericht im Falle des Klägers dieser Rechtsprechung gefolgt ist, liegt auch ein Verfahrensmangel nicht vor.
Ähnliches gilt für die weiteren Rügen der Beschwerde. Sie hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob im Zusammenhang mit der Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO verlangt werden kann, dass der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Berufungszulassungsbeschlusses erst unterzeichnen darf, wenn er sich vergewissert hat, dass die dadurch in Lauf gesetzte Begründungsfrist festgehalten und eingetragen ist. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach muss der Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass Fristen korrekt eingetragen werden. Hierzu gehört es auch, dass das Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer rechtsmittelfähigen gerichtlichen Entscheidung vom Rechtsanwalt erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. nochmals Beschluss vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 429.02 - a.a.O. unter Hinweis auf Rechtsprechung des BGH und des BSG). Das Berufungsgericht hat sich vorliegend bei der Frage der Wiedereinsetzung ausdrücklich auf diese Rechtsprechung bezogen und sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Damit liegt auch in diesem Zusammenhang ein Verfahrensmangel nicht vor.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718).