Beschluss vom 02.09.2002 -
BVerwG 3 B 119.02ECLI:DE:BVerwG:2002:020902B3B119.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.09.2002 - 3 B 119.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:020902B3B119.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 119.02

  • VG Weimar - 20.02.2002 - AZ: VG 8 K 99/99.We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 129 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig und muss verworfen werden. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet.
1. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie erschöpft sich insoweit in der Behauptung, eine Entschädigungsleistung nach dem Entschädigungsgesetz müsse - anders als das angefochtene Urteil angenommen hat - sich dann am Verkehrswert des nicht restituierten Vermögensgegenstands orientieren, wenn die Rückübertragung rechtlich durchsetzbar gewesen wäre, wie dies im Streitverfahren der Fall sei. Damit wird weder ausdrücklich noch wenigstens der Sache nach eine klärungsfähige Rechtsfrage im vorstehend dargelegten Verständnis formuliert.
Im Übrigen könnte die Grundsatzrüge auch dann nicht zum Erfolg führen, wenn der Beschwerdebegründung sinngemäß die Frage zu entnehmen sein sollte, ob von Rechts wegen von den Grundsätzen der Entschädigungsberechnung nach dem Entschädigungsgesetz abgewichen werden muss, wenn der frühere Eigentümer auf die Rückgabe mit der ausdrücklichen Aussage verzichtet hat, der Erwerber (hier: die katholische Kirche) habe den Vermögensgegenstand in redlicher Weise erworben, weshalb er insoweit keine Forderungen habe. § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG knüpft die Entschädigung und deren Berechnung alternativ an die Voraussetzung, dass die Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat. Im Streitfall hat der Kläger Entschädigung gewählt, weil er davon ausgegangen ist, dass er gegenüber der katholischen Kirche keine Forderungen habe, weil diese redlich erworben habe; darin liegt das Eingeständnis eingeschlossen, dass die Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen sei. Soweit der Kläger, wie er vorträgt, nunmehr der Überzeugung sein sollte, dass ihm in Wahrheit doch ein Rückübertragungsanspruch zugestanden hätte, vermag dies jedenfalls nichts daran zu verändern, dass er im Verständnis der vorbezeichneten Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG Entschädigung gewählt hat, und zwar als Berechtigter, mag er Rückgabeberechtigter gewesen sein oder - wie er ursprünglich selbst angenommen hatte - nicht.
2. Von vornherein unverständlich und damit unzulässig ist die Divergenzrüge mit der Begründung, das angefochtene Urteil weiche "von der einzigen bekannten, auf die Materie zutreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts" ab, wobei nicht ersichtlich ist, welche Entscheidung der Klägerbevollmächtigte gemeint haben könnte.
3. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.). Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Beschwerde behauptet das Vorliegen eines Gehörsverstoßes; das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, vor seiner gefällten Entscheidung einen eindeutigen Hinweis zur Sach- und Rechtslage mit einer Frist zur Stellungnahme zu geben, was zur Folge gehabt hätte, dass der Kläger anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Damit ist dem Erfordernis nicht genügt, substantiiert darzulegen, was der Kläger auf den von ihm vermissten Hinweis hin vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O., m.w.N.), zumal die Ladung zum Termin am 20. Februar 2002 den ausdrücklichen Hinweis an den Kläger enthält, "die generelle Höhe der Entschädigung" sei vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich der beschließende Senat an der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.