Beschluss vom 02.08.2005 -
BVerwG 4 B 46.05ECLI:DE:BVerwG:2005:020805B4B46.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.08.2005 - 4 B 46.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:020805B4B46.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 46.05

  • OVG Berlin-Brandenburg - 15.04.2005 - AZ: OVG 2 B 13.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 296 549,29 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Dem Begründungsschriftsatz vom 1. Juli 2005 sind Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht zu entnehmen.
1. Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Berufungsurteil weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2000 - BVerwG 4 B 106.99 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 64 ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese Entscheidung befasst sich mit der Frage, was im Fall der Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 BauGB Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung im Rahmen der Nachtragsgenehmigung ist. Zu einer solchen bauplanungsrechtlichen Problematik verhält sich das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht. Dieses Urteil (vgl. Abdruck S. 8) behandelt vielmehr die Frage, inwieweit die Anfechtung einer Nachtragsgenehmigung auch die Bestandskraft der ursprünglichen Baugenehmigung berührt. Hierzu enthält wiederum der genannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts keine Aussagen.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde will als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, "ob und inwieweit eine Baugenehmigung mit der Nachtragsgenehmigung auch insoweit eine untrennbare Einheit bildet, dass der Regelungsgegenstand der Baugenehmigung durch die Nachtragsgenehmigung insoweit beeinflusst wird als die Nachtragsgenehmigung diesen Regelungsgegenstand abweichend regelt, mit der Folge, dass Nichtigkeit oder wenigstens Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vorliegt". Dieses Vorbringen kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil es Fragen aus dem Bereich des Rechtes der Baugenehmigung und damit des Bauordnungsrechtes betrifft, das dem irrevisiblen Landesrecht angehört. Einen bundesrechtlichen Bezug zeigt die Beschwerde nicht auf. Das gilt auch für die Ausführungen der Beschwerdebegründung zu § 44 VwVfG.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.