Beschluss vom 02.08.2002 -
BVerwG 7 B 8.02ECLI:DE:BVerwG:2002:020802B7B8.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 7 B 8.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:020802B7B8.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 8.02

  • VG Dresden - 21.06.2001 - AZ: VG 7 K 2186/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. Juni 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 290 089 € (entspricht 567 366,50 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob ein Ausgleichsanspruch für eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VermG noch besteht, wenn ein Unternehmen zwar als werbend tätiges mit wesentlich verbesserter Vermögenslage zurückgegeben, aber vor der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch stillgelegt wurde.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 23.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin (ab 26. August 2002: Simsonplatz 1, 04107 Leipzig), einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.