Beschluss vom 02.08.2002 -
BVerwG 4 B 44.02ECLI:DE:BVerwG:2002:020802B4B44.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 44.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:020802B4B44.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 44.02

  • Bayerischer VGH München - 29.04.2002 - AZ: VGH 1 B 00.1924

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 338,76 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes.
Die Beschwerde meint, das Berufungsurteil sei von mehreren, im Schriftsatz vom 8. Juli 2002 näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Sie legt indes nicht dar, zu welchem in diesen Entscheidungen aufgestellten abstrakten Rechtssatz sich das Berufungsgericht durch Aufstellung eines anders lautenden Rechtssatzes in Widerspruch gesetzt hätte. Wie die Beschwerde selbst einräumt, ist das Berufungsgericht von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB ausgegangen. Was die Beschwerde kritisiert, ist die Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall. Mit einer derartigen Urteilskritik in Form einer Berufungsbegründung kann der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht dargetan werden.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.