Beschluss vom 02.07.2015 -
BVerwG 5 B 19.15ECLI:DE:BVerwG:2015:020715B5B19.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.07.2015 - 5 B 19.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:020715B5B19.15.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 19.15

  • VG Köln - 15.10.2012 - AZ: VG 19 K 4525/11
  • OVG Münster - 27.11.2014 - AZ: OVG 6 A 2662/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 27. November 2014 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung geben, wie § 113 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte alle zur Herstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen umfasst, auch im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht auszulegen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 32.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.