Beschluss vom 02.07.2014 -
BVerwG 1 B 2.14ECLI:DE:BVerwG:2014:020714B1B2.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.07.2014 - 1 B 2.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:020714B1B2.14.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 2.14

  • VG Stuttgart - 17.06.2013 - AZ: VG 11 K 377/13
  • VGH Mannheim - 11.12.2013 - AZ: VGH 11 S 1770/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.
  2. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Dezember 2013 aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO vorliegen.

2 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

3 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen der bestandskräftigen Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung nach Inkrafttreten der Änderungen des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes zum 1. Dezember 2013 (Art. 1, 2 und 7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl I S. 3474) bei Vorliegen von Ausschlussgründen Stellung zu nehmen.

4 Über die weiteren Zulassungsrügen braucht nicht mehr entschieden zu werden.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 16.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.