Beschluss vom 02.07.2010 -
BVerwG 2 B 46.10ECLI:DE:BVerwG:2010:020710B2B46.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.07.2010 - 2 B 46.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:020710B2B46.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 46.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.06.2010 - AZ: OVG 6 B 669/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2010 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2010 zur Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.