Beschluss vom 02.07.2002 -
BVerwG 7 B 41.02ECLI:DE:BVerwG:2002:020702B7B41.02.0

Beschluss

BVerwG 7 B 41.02

  • VG Greifswald - 23.10.2001 - AZ: VG 2 A 436/95

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht G ö d e l und K l e y
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 73 615 € festgesetzt.

Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil das Grundstück wegen seiner Widmung zum Gemeingebrauch nach § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG und daneben wegen seiner Verwendung im komplexen Wohnungsbau nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG von der Rückgabe ausgeschlossen sei.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1). Soweit die Kläger darüber hinaus rügen, das angegriffene Urteil sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, genügt ihre
Beschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (2).
1. a) Die Kläger halten zunächst sinngemäß für klärungsbedürftig, ob der Rückgabeausschlussgrund nach § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG entfalle, wenn der Verfügungsberechtigte plane, das betroffene Grundstück "in einem bislang nicht bestimmten und noch ungewissen späteren Zeitpunkt selbst oder durch Dritte zu bebauen und so dem Gemeingebrauch zu entziehen".
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie - soweit sie in einem Revisionsverfahren zu beantworten wäre - bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Danach verlangt die Annahme eines Restitutionsausschlusses nach § 5 Abs. 1 VermG die gesicherte Prognose, dass die rückgabeausschließende Nutzung des Grundstücks nicht in absehbarer Zeit aufgegeben wird (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 S. 12 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 1. Februar 2002 - BVerwG 7 B 2.02 - S. 6 der Beschlussbegründung). Diese Prognose hat das Verwaltungsgericht aufgestellt und ist zu der das Revisionsgericht bindenden Feststellung gekommen, dass in absehbarer Zeit eine Bebauung und Entwidmung des betroffenen Grundstücks nicht zu erwarten sei (S. 12 der Urteilsgründe). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG angenommen.
b) Die weitere von den Klägern für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob eine "nach In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes erfolgte Widmung trotz des Verfügungsverbotes in § 3 Abs. 3 VermG wirksam sein kann, auch wenn gegen diese Widmung kein Rechtsmittel eingelegt wurde", kann ebenfalls nicht zum Erfolg des Rechtsbehelfs führen. Die Beantwortung dieser Frage bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; denn es liegt auf der Hand, dass die - ohnehin nur schuldrechtlich wirkende - Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG der Wirksamkeit einer Widmung des betroffenen Grundstücks zum Gemeingebrauch nicht entgegensteht und der Berechtigte darauf verwiesen ist, diesen Verwaltungsakt mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen anzugreifen.
c) Die beiden verbleibenden Fragen der Kläger zu den Voraussetzungen des Restitutionsausschlussgrundes der Verwendung des Grundstücks im komplexen Wohnungsbau nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG können schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie eine nur hilfsweise gegebene Urteilsbegründung betreffen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung in erster Linie darauf gestützt, dass die Widmung des Grundstücks zum Gemeingebrauch der Rückgabe entgegenstehe. Ist eine Entscheidung aber in selbständig tragender Weise doppelt begründet, so kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 312 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 m.w.N.) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder der beiden Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Daran fehlt es hier, weil mit Blick auf die Hauptbegründung kein Zulassungsgrund gegeben ist.
2. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision begehren, weil Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorlägen, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung. Die Kläger legen nicht dar, welche Verfahrensfehler das Verwaltungsgericht begangen haben soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2
und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.