Beschluss vom 02.06.2010 -
BVerwG 1 B 5.10ECLI:DE:BVerwG:2010:020610B1B5.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.06.2010 - 1 B 5.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:020610B1B5.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 5.10

  • OVG Rheinland-Pfalz - 04.12.2009 - AZ: OVG 7 A 10881/09.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2 Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte das Verfahren aussetzen müssen. Im vorliegenden Verfahren sei entscheidungserheblich, ob dem Kläger, einem türkischen Staatsangehörigen, der erhöhte Ausweisungsschutz des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG - sog. Unionsbürgerrichtlinie - zugute komme. Eine entsprechende Problematik liege dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor. Das Berufungsgericht hätte daher nicht abschließend über die Berufung des Klägers entscheiden dürfen.

3 Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan. Ob das hier maßgebliche Berufungsverfahren an einem derartigen Mangel leidet, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aus zu beurteilen (vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Das Berufungsgericht hat vorliegend angenommen, dem Kläger stehe kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 zu (UA S. 8 ff.). Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang keine Rüge i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO geltend; sie behauptet zwar, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts vorliegen, erhebt dazu aber keine wirksame Aufklärungsrüge. Fehlt es aber an einem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht, kommt eine (entsprechende) Anwendung der Unionsbürgerrichtlinie von vornherein nicht in Betracht. Die Rüge der unterbliebenen Aussetzung geht daher schon im Ansatz fehl.

4 Mit ihren weiteren Einwänden bezeichnet die Beschwerde keinen Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO. Sie greift das Berufungsurteil vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung an. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.

5 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie aus § 52 Abs. 2 GKG.