Beschluss vom 02.06.2005 -
BVerwG 10 B 36.05ECLI:DE:BVerwG:2005:020605B10B36.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.06.2005 - 10 B 36.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:020605B10B36.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 36.05

  • Bayerischer VGH München - 03.03.2005 - AZ: VGH 13 A 04.2868

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2005 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.