Beschluss vom 02.06.2003 -
BVerwG 8 B 87.03ECLI:DE:BVerwG:2003:020603B8B87.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.06.2003 - 8 B 87.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:020603B8B87.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 87.03

  • VG Frankfurt/Oder - 10.02.2003 - AZ: VG 5 K 779/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 46 500 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Weder führt sie eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch benennt sie einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die mehr beiläufige Verwendung von Formulierungen wie "die Fragen ... sind von allgemeiner Bedeutung" und "abweichend von: Urteil BVerwG vom 19.01.1995" reichen dafür nicht aus.
Auch ein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wird nicht dargetan. Auch hier reicht der allgemeine Hinweis auf die Aufklärungspflicht des Gerichts nicht aus. Vielmehr setzt eine erfolgreiche Aufklärungsrüge voraus, dass von der Beschwerde dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sind seitens der anwaltlich vertretenen Klägerin keine Beweisanträge gestellt worden. In der Beschwerde werden auch keine konkreten Tatsachen bezeichnet, deren weitere Aufklärung sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde benennt auch keine geeigneten Beweismittel.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.