Beschluss vom 02.06.2003 -
BVerwG 4 A 7.03ECLI:DE:BVerwG:2003:020603B4A7.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.06.2003 - 4 A 7.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:020603B4A7.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 7.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO
beschlossen:

  1. Das Klageverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Klageverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Nachdem die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden.
Die Beteiligten haben nach langwierigen Verhandlungen in sämtlichen Streitpunkten eine Einigung erzielt. Durch die von ihnen getroffene Vereinbarung ist der Streit über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberfranken vom 12. Dezember 2001 im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden. Ihre Übereinkunft weist die Merkmale eines Vergleichs auf, bei dem lediglich die Bestimmung über die Kosten offen geblieben ist. In dieser Situation entspricht es der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Eine solche Kostenfolge sieht § 160 VwGO ausdrücklich vor. Diese Vorschrift ist hier freilich nicht unmittelbar einschlägig, da sie auf die Streiterledigung durch gerichtlichen Vergleich gemünzt ist. Die Wertung, die ihr zugrunde liegt, trägt indes auch der Interessenlage der Beteiligten Rechnung. Die Voraussetzungen für die Erledigung des Rechtsstreits sind dadurch eingetreten, dass sich die Beteiligten über alle strittigen Punkte geeinigt haben. Die zur Prozessbeendigung abgegebenen Erklärungen bieten keinen Anlass zu der Annahme, dass eine von § 160 VwGO abweichende Kostenverteilung dem Billigkeitserfordernis des § 161 Abs. 2 VwGO gerecht wird.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Kläger haben den Streitwert im Schriftsatz vom 7. Februar 2002 mit "etwa € 15 000" beziffert. Dem hat der Beklagte nicht widersprochen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Angaben der Kläger der Bedeutung der Sache nicht gerecht werden.