Beschluss vom 02.05.2016 -
BVerwG 9 B 12.16ECLI:DE:BVerwG:2016:020516B9B12.16.0

Auslegung einer Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung.

Leitsatz:

Eine durch einen Rechtsanwalt eingelegte Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Beantragung der Zulassung der Berufung nicht mehr in einen Zulassungsantrag umgedeutet werden.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 124a Abs. 3 Satz 4, § 124a Abs. 4 Satz 1,
    § 125 Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3

  • VG Darmstadt - 28.10.2015 - AZ: VG 4 K 1852/14.DA
    VGH Kassel - 23.12.2015 - AZ: VGH 5 A 2691/15

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.05.2016 - 9 B 12.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:020516B9B12.16.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 12.16

  • VG Darmstadt - 28.10.2015 - AZ: VG 4 K 1852/14.DA
  • VGH Kassel - 23.12.2015 - AZ: VGH 5 A 2691/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 506,69 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die auf die Revisionszulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

3 Der Kläger ist der Ansicht, der Verwaltungsgerichtshof habe das eingelegte Rechtsmittel zu Unrecht als Berufung angesehen und nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung sei kein eigenständiges Rechtsmittel. Er könne daher auch in einem klar formulierten Antrag enthalten sein, der die Wörter "Zulassung der Berufung" nicht enthalte. Damit kann er jedoch nicht durchdringen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger Berufung eingelegt hat, obwohl wegen der fehlenden Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO allein ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft gewesen wäre.

4 a) Das mit Schriftsatz vom 30. November 2015 eingelegte und ausdrücklich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel des Klägers kann nicht im Wege der Auslegung als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden.

5 Prozesshandlungen der Beteiligten unterliegen der Auslegung, zu der auch das Revisionsgericht ohne Einschränkung befugt ist. Die Auslegung hat den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an. Die Auslegung darf nicht am Wortlaut der Erklärung haften. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 Rn. 23; Beschlüsse vom 3. Dezember 1998 - 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6 S. 14, vom 9. Februar 2005 - 6 B 75.04 - juris Rn. 8 und vom 10. Januar 2013 - 4 B 30.12 - juris Rn. 2). Nach diesen Maßstäben kann der Schriftsatz des Klägers vom 30. November 2015 nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung, sondern nur als Berufung verstanden werden.

6 Der Kläger hat ausdrücklich Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 eingelegt. Dabei hat er das Wort "Berufung" durch gesperrt gedruckte Großbuchstaben besonders hervorgehoben. Außerdem hat er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 und den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 27. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2014 aufzuheben. Er hat damit Anträge gestellt, wie sie nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO in der Berufungsbegründung enthalten sein müssen. Eine auf die Zulassung der Berufung gerichtete Antragstellung ist hingegen unterblieben. Darüber hinaus legt die Rechtsmittelbegründung im Schriftsatz vom 30. November 2015, wie dies zur Begründung der Berufung nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlich ist, die Gründe dar, aus denen das Urteil angefochten wird, nicht aber, welche Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen.

7 Entgegen dem Vorbringen des Klägers umfasst die Berufung nicht zugleich auch den Antrag auf Zulassung der Berufung. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Oberverwaltungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar. Sie haben unterschiedliche Ziele und stehen in einem Stufenverhältnis selbständig nebeneinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Möglichkeit, dieses Rechtsmittel als nunmehr statthaft einzulegen (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2 S. 2 f.).

8 b) Die vom Kläger eingelegte Berufung kann auch nicht im Hinblick darauf in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 gebeten hat, über die Zulassung zu entscheiden. Denn eine wie im Falle des sich selbst vertretenden Klägers durch einen Rechtsanwalt eingelegte Berufung kann nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht mehr in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden (BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2 S. 3, vom 25. März 1998 - 4 B 30.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 3 S. 4 und vom 10. Januar 2013 - 4 B 30.12 - juris Rn. 4 m.w.N.). So liegt es hier.

9 Der Schriftsatz vom 21. Dezember 2015, auf den eine Umdeutung allein gestützt werden könnte, ist erst nach Ablauf der Antragsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

10 2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

11 Die vom Kläger der Sache nach für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen waren für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht maßgeblich. Sie betreffen sämtlich die Begründetheit der Berufung, weil sie sich auf die Rechtmäßigkeit des Grundsteuerbescheids beziehen, dessen Aufhebung der Kläger begehrt. Da der Verwaltungsgerichtshof die Berufung als unzulässig verworfen hat, brauchte er deren Begründetheit jedoch nicht zu prüfen, so dass die genannten Fragen für ihn nicht entscheidungserheblich waren.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.