Beschluss vom 02.05.2012 -
BVerwG 6 PB 26.11ECLI:DE:BVerwG:2012:020512B6PB26.11.0

Leitsatz:

Mitgliedern des Personalrats steht aufgrund Personalvertretungsrechts kein Anspruch auf eine bestimmte Verwendung nach Beendigung ihrer Freistellung zu.

  • Rechtsquellen
    § 44 Nr. 1 BlnPersVG

  • VG Berlin - 21.09.2011 - AZ: VG 60 K 19.10 PVL
    OVG Berlin-Brandenburg - 25.08.2011 - AZ: OVG 60 PV 15.10

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.05.2012 - 6 PB 26.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:020512B6PB26.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 26.11

  • VG Berlin - 21.09.2011 - AZ: VG 60 K 19.10 PVL
  • OVG Berlin-Brandenburg - 25.08.2011 - AZ: OVG 60 PV 15.10

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 25. August 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge (§ 92a Satz 2 ArbGG, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) greift nicht durch.

2 Der Antragsteller misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob die in § 44 BlnPersVG enthaltenen Vorgaben für die Übertragung eines anderen Arbeitsgebietes an ein Mitglied des Personalrats auch auf freigestellte Mitglieder des Personalrats Anwendung finden.

3 Die Frage führt in dieser Form schon deshalb nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil das Oberverwaltungsgericht seinen Beschluss nicht auf ein bestimmtes Verständnis von § 44 BlnPersVG, sondern auf den Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers nach erfolgter Freistellung der Beteiligten zu 2 gestützt hat.

4 Selbst wenn man die Beschwerde dahingehend auslegte, dass sie als grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne von § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die Frage bezeichnen will, ob ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer früheren Tätigkeitszuweisung an ein Personalratsmitglied zu verneinen ist, sofern dieses zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von seiner Tätigkeit freigestellt ist (§ 43 BlnPersVG), ergäbe sich kein anderes Ergebnis.

5 Denn es ist eindeutig und bedürfte nicht eigens der Klarstellung im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens (vgl. zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 14. September 2011 - BVerwG 6 PB 14.11 - juris Rn. 2 m.w.N.), dass das Oberverwaltungsgericht diese Frage im vorliegenden Fall zu Recht bejaht hat. Mit der Freistellung der Beteiligten zu 2 ist die ihr gegenüber verfügte Zuweisung eines anderen Arbeitsgebietes in der Dienststelle gegenstandslos geworden. Die Zuweisung konnte daher zumindest von diesem Zeitpunkt ab Rechte des Antragstellers nicht verletzen. Die Frage, ob bei künftigen Tätigkeitszuweisungen unter gleichgelagerten Umständen eine entsprechende Rechtsverletzung vorläge, war vom Oberverwaltungsgericht schon mangels einer Umstellung des Antrags auf einen sogenannten abstrakten Feststellungsantrag (vgl. BAG, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - BAGE 100, 173 <178>) nicht zu klären.

6 Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers lässt sich auch nicht mit der von ihm angestellten Erwägung begründen, nach Beendigung der Freistellung der Beteiligten zu 2 würde ihre Zuweisung an die Bibliothek gleichsam automatisch wieder aufleben. Diese Prämisse ist unzutreffend, weil die Zuweisungsverfügung vom 17. Juni 2010 - wie erwähnt - mit der Freistellung der Beteiligten zu 2 gegenstandslos geworden ist. Nach dem Ende der Freistellung hat der Beteiligte zu 1 daher über die weitere Verwendung der Beteiligten zu 2 unter Beachtung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots (§§ 8, 107 Satz 1 BPersVG), welches als Rechtsgedanke in den Regelungen des Berliner Personalvertretungsgesetzes enthalten ist (vgl. insbesondere §§ 10, 42 bis 44 BlnPersVG), neu zu entscheiden. Dabei ist die Beteiligte zu 2 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 4 BlnPersVG in jedem Fall vor Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit geschützt (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 12.08 - Buchholz 251.2 § 43 BlnPersVG Nr. 6 Rn. 4). Auf die Weiterverwendungsentscheidung hätte eine gerichtliche Feststellung zu der vor der Freistellung ergangenen Zuweisungsverfügung keinerlei Auswirkungen.