Beschluss vom 02.05.2006 -
BVerwG 5 PKH 42.05ECLI:DE:BVerwG:2006:020506B5PKH42.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.05.2006 - 5 PKH 42.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:020506B5PKH42.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 42.05

  • Thüringer OVG - 31.05.2005 - AZ: OVG 2 KO 512/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.
  2. Der Kläger hat Monatsraten von 75 € an die zuständige Gerichtskasse zu zahlen (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 120 ZPO).
  3. Der Kläger hat mit der Zahlung der Raten nach Geltendmachung des Anspruchs seines Rechtsanwalts auf Gebühren und auf Ersatz seiner entstandenen Auslagen bzw. mit Fälligkeit der Gerichtskosten zu beginnen. Dem Kläger wird dann eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch die Geschäftsstelle zugehen.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 115, 119 Abs. 1 und §§ 120 f. ZPO). Nach den vorgelegten Bescheinigungen zum Einkommen und zu den monatlichen Ausgaben verbleibt für den Kläger ein einzusetzendes monatliches Einkommen von 223 €. Bei dieser Höhe sind monatliche Raten von 75 € aufzubringen (§ 115 Abs. 1 ZPO).
Berechnung: Rente des Klägers = 1 197,00 €
- Freibetrag (§ 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO) = 380,00 €
- Unterkunftskosten (anteilig) = 528,50 €
- besondere Belastungen = 65,00 €
einzusetzendes Einkommen = 223,50 €

2 Freibeträge für den Lebensunterhalt für die Ehefrau und die Tochter waren nicht zu berücksichtigen, weil deren eigenes Einkommen über den jeweiligen Freibeträgen liegt. Bei den Unterkunftskosten ist das für die Tochter gewährte Kindergeld als deren Unterkunftskostenbeitrag vorab abgesetzt und sodann die verbleibende, in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgeführte Belastung durch Unterkunftskosten nach Kopfzahl aufgeteilt worden.