Beschluss vom 02.05.2005 -
BVerwG 5 B 23.05ECLI:DE:BVerwG:2005:020505B5B23.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.05.2005 - 5 B 23.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:020505B5B23.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 23.05

  • Hessischer VGH - 18.01.2005 - AZ: VGH 10 UZ 3734/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Schriftsatz der Kläger vom 4. April 2005, mit welchem sie um Einstellung des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ersuchen und eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beantragen, wird auf dem Hintergrund des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 22. März 2005 als Rücknahme der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2005 gewertet.
Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.