Beschluss vom 02.04.2008 -
BVerwG 4 BN 6.08ECLI:DE:BVerwG:2008:020408B4BN6.08.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 6.08

  • Bayerischer VGH München - 20.11.2007 - AZ: VGH 25 N 06.3273

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, der Antragsteller zu 3 sowie die Antragsteller zu 4 und 5 als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils einem Drittel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

3 Die Frage, ob die Überlagerung von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, 15, 16 und 20 BauGB a.F. (2004) mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB a.F. aufgrund der Privatnützigkeit von Gemeinschaftsanlagen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB a.F. dem Grundsatz nach zulässig ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das BauGB schließt die Überlagerung von Festsetzungen für einzelne Grundstücke nach mehreren der in § 9 Abs. 1 BauGB aufgeführten Festsetzungsbefugnisse nicht aus. Es versteht sich von selbst, dass dabei die jeweils im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen müssen. Soweit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB a.F. erfolgen, muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass es sich um Gemeinschaftsanlagen handelt. Davon ist das Normenkontrollgericht hier unter Hinweis auf § 61 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausgegangen (Urteil Rn. 19). Weitergehende Fragen, die grundsätzlicher Klärung fähig und bedürftig wären, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen.

4 Auch die Frage, ob angesichts der Weisungsunabhängigkeit des Umlegungsausschusses die Zuteilung öffentlicher Grünflächen zur Bildung als private Gemeinschaftsanlage im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB a.F. als gesichert anzusehen sein kann, führt nicht zur Zulassung der Revision.

5 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 24.07 - juris und vom 21. Februar 2000 - BVerwG 4 BN 43.99 - BRS 63 Nr. 224 = ZfBR 2000, 424). Bei der rechtlichen Überprüfung eines Bebauungsplans kann auch berücksichtigt werden, dass die Gemeinde mit der Lösung von bewältigungsbedürftigen Konflikten in einem noch durchzuführenden Umlegungsverfahren rechnen darf (vgl. Beschluss vom 3. Juni 1998 - BVerwG 4 BN 25.98 - BRS 60 Nr. 8). Dem steht nicht entgegen, dass der Umlegungsausschuss - ebenso wie beispielsweise die Baugenehmigungsbehörde - nicht den Weisungen des den Bebauungsplan beschließenden Rats der Gemeinde unterworfen ist.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 und 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.