Beschluss vom 02.04.2008 -
BVerwG 4 B 22.08ECLI:DE:BVerwG:2008:020408B4B22.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.04.2008 - 4 B 22.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:020408B4B22.08.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 22.08

  • Bayerischer VGH München - 09.08.2007 - AZ: 25 B 05.1340

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. August 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

3 1.1 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob eine unterschiedliche Handhabung von Mobilfunkantennen und Fernsehantennen aus ortsgestalterischer Perspektive im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist, weil Fernsehantennen angesichts mittlerweile bestehender Empfangsmöglichkeiten über Kabel und Satellit ein insgesamt abklingendes Phänomen sind, während sich dem gegenüber der Mobilfunk derzeit stark progressiv und in einer kaum absehbaren Weise entwickelt,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn damit wird keine Frage des Bundesrechts, insbesondere der Auslegung des in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, aufgeworfen, die rechtsgrundsätzlicher Klärung fähig und bedürftig wäre. Vielmehr gibt die aufgeworfene Fragestellung lediglich die vom Verwaltungsgerichtshof in Rn. 49 seines Urteils verwendete Begründung wieder, mit der das Gericht in Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes eine Ungleichbehandlung verneint und die unterschiedliche Handhabung von Mobilfunkantennen und Fernsehantennen in der Gestaltungssatzung der Beklagten als gerechtfertigt ansieht. Dagegen wird nicht dargelegt, dass die bundesverfassungsrechtliche Norm - hier Art. 3 Abs. 1 GG - ihrerseits über die vorhandene umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte hinaus weitere ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

4 1.2 Auch die weitere Frage,
ob es im Hinblick auf Befugnisse von Grundstückseigentümern aus Art. 14 Abs. 1 GG und die Rechtsposition der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG verhältnismäßig ist, auch eingehauste Mobilfunkantennen, sofern sie den Dachfirst überragen und vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sind, auszuschließen,
legt nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Auch insoweit wird kein weiterer Klärungsbedarf im Hinblick auf die genannten Regelungen im Grundgesetz sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dargelegt, bei deren Anwendung der Verwaltungsgerichtshof die Vereinbarkeit der Gestaltungssatzung der Beklagten mit höherrangigem Recht bejaht hat (Rn. 42 des Urteils).

5 2. Die Divergenzrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Das ist nicht der Fall.

6 Die Divergenzrüge scheitert zum einen daran, dass die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer auf die Bayerische Bauordnung gestützten Gestaltungssatzung und zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern zum Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ergangen sind. Sie bleibt zum anderen erfolglos, weil der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht nicht die Gefolgschaft versagt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hält eine Satzung für vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, wenn jedenfalls eines der Motive, aus denen der Ortsgesetzgeber eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten angeordnet hat, sachgerecht ist. Das steht nicht im Widerspruch zu einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschlüssen vom 7. November 1997 - BVerwG 4 NB 48.96 - (NVwZ 1998, 956) und vom 4. Januar 2007 - BVerwG 4 B 74.06 - (juris).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.