Beschluss vom 02.04.2007 -
BVerwG 8 B 83.06ECLI:DE:BVerwG:2007:020407B8B83.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 B 83.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:020407B8B83.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 83.06

  • VG Frankfurt/Oder - 19.07.2006 - AZ: VG 8 K 1534/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 83 851,87 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe, um die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.

2 1. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.

3 a) Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu der Dachziegelerneuerung sind entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht verfahrensfehlerhaft erfolgt. Die Aussagen in dem angefochtenen Urteil über eventuell im Herbst 1978 bestehende Gefahren des Herabfallens von Ziegeln weisen auf kein Defizit in der Aufklärung des Sachverhaltes hin. Wenn für das Verwaltungsgericht „der Eindruck bestanden“ hat, dass der Zeuge H. „die Situation aus dem Jahre 1974 vor Augen hatte“ und seiner Aussage nicht eindeutig zu entnehmen gewesen ist, dass „im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts im Herbst 1978 noch Ziegel“ heruntergefallen waren, so wird damit das Ergebnis der Beweiswürdigung wiedergegeben, wie es sich nach Abschluss der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts gebildet hat. Die Richtigkeit der Bewertung der Zeugenaussage entzieht sich der revisionsrechtlichen Überprüfung aus Anlass einer Verfahrensrüge. Aber auch der Vorhalt des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte den „unklaren Eindruck“ durch Befragung des Zeugen aufhellen können, ist nicht begründet. Für einen Wiedereintritt in die Beweisaufnahme bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, weil es unter Berücksichtigung weiterer Umstände zu der umfassenden Überzeugung gelangt ist, größere Ziegelschäden hätten nicht mehr gedroht. Für das Verwaltungsgericht war neben zahlreichen sonstigen Anhaltspunkten von besonderer Wichtigkeit die Tatsache, dass noch im Oktober 1978 eine umfangreiche Dachreparatur vorgenommen worden war. Die Schlussfolgerung des Gerichts, dass sich im Verzichtszeitpunkt das Dach in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hatte, war naheliegend und ergab somit keine Notwendigkeit zu einer ergänzenden Beweisaufnahme. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch keinen entscheidungserheblichen Sachverhalt unberücksichtigt gelassen. So sind die Karteikarten des VEB Gebäudewirtschaft nicht „ausgeblendet“ worden, in denen für 1979 und 1980 „Reparaturen im Zusammenhang mit dem Abrutschen von Dachziegeln“ vermerkt seien. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass nach den Karteikarten am Dach lediglich kleinere Reparaturen durchgeführt worden seien.

4 Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, das Ergebnis seiner Beweiswürdigung mit den Beteiligten zu erörtern. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung konnte die Bildung der Überzeugung noch nicht abgeschlossen sein, sondern war der anschließenden Urteilsberatung vorbehalten. Zu den Tatsachen und Beweisergebnissen, die in das Gesamtergebnis des Verfahrens einfließen, aus dem das Gericht seine Überzeugung gewinnt (§ 108 Abs. 1 VwGO), haben sich die Beteiligten äußern können.

5 b) Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die Kosten des Außenputzes sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt es keine Aktenwidrigkeit dar, dass das Verwaltungsgericht den mit einer Brigade ausgehandelten Preis in ein „Kostenangebot“ hat einfließen lassen. Von einem „offiziellen“ Angebot hat das Verwaltungsgericht nicht gesprochen. Im Übrigen hat es nicht auf diesen Preis (1 000 M), sondern auf die Kosten abgehoben (1 200 M), die der Zeuge H. in seinem Gutachten vom 1. August 1995 aufgestellt hatte. Wenn das Verwaltungsgericht hierzu heute ausführt, dass „nur bezüglich dieser Position eine schriftliche Äußerung über bevorstehende Kosten aus der damaligen Zeit vorliegt“, gibt es damit keinen unrichtigen Sachverhalt wieder, wie der Kläger rügt. Es bestand für das Gericht auch keine Pflicht, mit dem Sachverständigen S. die Abweichungen zu erörtern, die zwischen seinem und dem Kostenansatz aus dem vorgenannten Gutachten bestanden. Die Kostenansätze des gerichtlich bestellten Gutachters beruhen auf Schlüsselnummern aus dem (amtlichen) Komplexpreisangebot - sind also abstrakt -, während die des vom Kläger benannten Sachverständigen ersichtlich aus dessen Erfahrung als seinerzeitigem Hausverwalter stammen. Wenn daraus das Verwaltungsgericht den Schluss zieht, dessen Kosten stünden denjenigen näher, die im Jahre 1978 in Wirklichkeit bei Durchführung der Arbeiten entstanden wären, so ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

6 c) Auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu dem erwirtschafteten Überschuss im Zeitpunkt des Verzichts kommt es nicht an. Die Überlegungen dazu stellen nach dem Urteil nur Hilfserwägungen dar, auf denen die angefochtene Entscheidung nicht beruht.

7 2. Die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls unbegründet. Die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach keinen der bezeichneten Gegenüberstellungen gegeben. Der Vorwurf, höchstrichterlich aufgestellte Rechtssätze unrichtig angewandt zu haben, genügt nicht.

8 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

9 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.