Verfahrensinformation

Der Kläger ist Eigentümer eines Gewerbegrundstücks in Sachsen-Anhalt. Er begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Wohngeld für den Zeitraum von Dezember 2009 bis November 2010. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner von dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Das Wohngeldgesetz sieht vor, dass ein Wohngeldanspruch nicht besteht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Das Bundesverwaltungsgericht wird sich damit zu befassen haben, unter welchen Voraussetzungen von einem erheblichen Vermögen in diesem Sinne auszugehen ist.


Beschluss vom 02.03.2011 -
BVerwG 6 B 4.11ECLI:DE:BVerwG:2011:020311B6B4.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2011 - 6 B 4.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:020311B6B4.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 4.11

  • VG Köln - 27.10.2010 - AZ: VG 21 K 3164/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Oktober 2010 ist wirkungslos.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.