Beschluss vom 02.03.2011 -
BVerwG 3 B 94.10ECLI:DE:BVerwG:2011:020311B3B94.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2011 - 3 B 94.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:020311B3B94.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 94.10

  • VG Potsdam - 21.09.2010 - AZ: VG 11 K 2030/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. September 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in dem Schreiben des Vorsitzenden vom 11. Januar 2011 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.